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Änderung § 11 20. BImSchV vom 15.05.2009

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§ 11 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2009 geltenden Fassung
§ 11 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zulassung von Ausnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte zu erwarten sind und

3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten werden.

vorherige Änderung

Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe bis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn sie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt werden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwischenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht möglich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit oder der einzuhaltenden Produktanforderungen notwendig ist und keine wechselweise Beladung zwischen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223 Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei Vorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als Vorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig

1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,

2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration in der Luft von 180 µg/m³ überschritten ist und die Unterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über Immissionswerte).

(2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das Verzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch Ausnahme zulassen, daß wiederkehrende Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne der Nummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanagementsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Messungen sowie Berichte vorsieht.

(3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. Die Ausnahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen.



2 Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. 3 Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten. 4 Eine Ventilierung ist nicht zulässig

1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten,

2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das Verzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch Ausnahme zulassen, daß wiederkehrende Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne der Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanagementsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Messungen sowie Berichte vorsieht.

(3) 1 Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. 2 Die Ausnahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen.