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Änderung § 9 20. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 9 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen


(Text alte Fassung)

Für die Messung und Überwachung der Emissionen an Dämpfen finden die Anforderungen der Ziffer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Abs. 4 und 5. § 8 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Abs. 4 und 5. § 8 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.