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Änderung § 8 20. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 8 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 8 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen:

1. erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann

2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und

3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin.

Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1

1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann

2. wiederkehrend alle drei Jahre

(Text alte Fassung)

von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.

(Text neue Fassung)

von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.

(4) Die Messungen sind mit geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95 Prozent des Meßwertes betragen. Es sind mindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzentration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungseinrichtung während eines mindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestimmungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. Aus den Meßwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtfehler darf 10 Prozent des Meßwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittelwert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unterschreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration nicht überschreitet.

(5) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Absatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Erstellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweglichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausfertigung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den Messungen zuzuleiten. Bei beweglichen Behältnissen ist der Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß Verbindungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß im Rahmen der nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen

1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen und

2. bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mittels eines Drucktests

überprüft werden.



(heute geltende Fassung)