interne Verweise§ 13 20. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013) ... als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder 3. entgegen § 3 Abs. 4 einen Lagertank errichtet oder betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § ... 1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt, b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt, c) entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behältnis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen ... „Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin" eingefügt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter ... 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter ... 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ... „§ 14 Übergangsregelung Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten." ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3907/v54466.htm