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§ 3 - Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMVg-ArbSchGAnwV)

V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1850
Geltung ab 22.06.2002; FNA: 805-3-8 Arbeitsschutz

§ 3 Tätigkeiten



Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben

1.
als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbesondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungshandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben,

2.
als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maßnahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, insbesondere logistischer Unterstützung, Führungs- und Fernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen zur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer Unterstützung, und

3.
als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen, diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere Übungen und Ausbildungen,

aus.