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§ 5 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" (NatSGPomBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 13 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-2 Naturschutz
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§ 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne



(1) Vorhaben und Maßnahmen

1.
zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,

2.
zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,

3.
zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder

4.
zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln

innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen.

(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NatSGPomBuchtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NatSGPomBuchtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NatSGPomBuchtV Verbote
... Vorbehaltlich des § 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, ...
§ 7 NatSGPomBuchtV Pflege- und Entwicklungsplan (vom 01.04.2012)
... bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- ...