(1) Vorhaben und Maßnahmen
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach §
34 des
Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen.
(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach §
18a des
Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des §
7 Abs. 7 des
Raumordnungsgesetzes.