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Änderung § 9 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verfügungen


(Text alte Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen können vorsehen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das Bundesministerium der Finanzen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

(Text neue Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen können vorsehen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.


 
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