Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Wirtschaftssicherstellungsgesetz am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 262 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WiSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.



(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen


(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.



(2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Ausführung des Gesetzes


(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1 erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes

a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,

b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden

wahrgenommen werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 14 bis 16 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für Zwecke des § 1 ergriffen werden sollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das danach zuständige Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.



(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das danach zuständige Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.

(6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Verfügungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen können vorsehen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das Bundesministerium der Finanzen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.



Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen können vorsehen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Zuständige Verwaltungsbehörde


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 14 Abs. 1 bis 3,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,



a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;

2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

vorherige Änderung

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,



a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.