Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Anlage 3 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)

V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis


Anlage 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK- Zuschläge:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender
Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-
zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll-
benutzungsstunden)
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-
felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG
in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-
heitsabschlag)
bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf
Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,
dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts
aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag
erhalten wird.
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a
KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 10.000 Euro
3.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes V. v. 5. Oktober 2016 BGBl. I S. 2212 m.W.v. 12. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von Anlage 3 KWKGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.10.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 28.02.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 23.02.2009 BGBl. I S. 402
aktuellvor 28.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 KWKGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KWKGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KWKGGebV Gebühren und Auslagen (vom 18.08.2017)
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ... „Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2. (3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen ... „Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... § 1 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt. 4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 ...


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