Änderung Anlage 2 KWKGGebV vom 28.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV am 28. Februar 2009 und Änderungshistorie des KWKGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro

Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt

Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung | 200 Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed