Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 KWKGGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 KWKGGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 3. KWKGGebVÄndV am 15. August 2013 und Änderungshistorie des KWKGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


| Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese
ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage
in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß
§ 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn
der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1
bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.


2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der
in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind.
100 Euro
max. 10.000
Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
| 200 Euro

*)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung
für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.




Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese
ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro


Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt


Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß
§ 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung


Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung


2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung
| 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens
100 Euro
maximal 20.000
Euro

3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro
für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4. | Herkunftsnachweis für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung
| 200 Euro

*
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)