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Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 12.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2016 durch Artikel 1 des 3. KWKGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden.

(3)
Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2. die
Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4. die Erteilung
von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

5.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach
Anlage 2 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis
zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem
18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,

2.
die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) 1
Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. 2 Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


| Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen
(KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 100 Euro

b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-
Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
| 0,2 %
der maßgeblichen
KVVK-Zuschläge
maximal
30.000 Euro

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme-
und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der
in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3.
| Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme-
und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes**)
| 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4.
| Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für
Strom
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes
| 200 Euro

*)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.




Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß
§ 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden
gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge

und |

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,
wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, *** | maximal 45.000 Euro

oder |

Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3
KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
besteht***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze
des § 7
Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent.
| maximal 30.000 Euro

oder |

Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13
Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro

2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent
der maximalen Gebühren für die
Bearbeitung
eines Zulassungsantrags

3. |
Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG
| 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 40.000 Euro

4. | Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal
20.000 Euro

5.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
den §§ 24 und 25 KWKG***
| 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 20.000 Euro

6. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal
10.000 Euro

7.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 31 KWKG | 200 Euro

*
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
****
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


| Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese
ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage
in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß
§ 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn
der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1
bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.


2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der
in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind.
100 Euro
max. 10.000
Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
| 200 Euro

*)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung
für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.




Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese
ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro


Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt


Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß
§ 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung


Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung


2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung
| 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens
100 Euro
maximal 20.000
Euro

3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro
für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4. | Herkunftsnachweis für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung
| 200 Euro

*
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis




Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

Bearbeitung eines Antrags auf
Zulassung
für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom)
| 600 Euro

2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit
einer elektrischen
Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro

3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
| 75 Euro

4. Brennstoffzellen-Anlagen
| 75 Euro




Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. |
Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
|

a)
| Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro

b) | Anlagen
mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK- Zuschläge:
| 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000
Euro

aa)
| Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender
Faktoren:

Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage in Kilowatt

Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-
zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll-
benutzungsstunden)

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-
felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG
in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung

Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-
heitsabschlag)

bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf
Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,
dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts
aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag
erhalten wird.

2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a
KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100
Euro
maximal 10.000 Euro


3.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Fassung | 200
Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.