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§ 11 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 11 Schriftliche Stimmabgabe



(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,

2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3.
eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,

4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,

2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.

Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.



 

Zitierungen von § 11 SchwbVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchwbVWO Wahlausschreiben
...  14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. ... 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. 2), 15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des ...
§ 12 SchwbVWO Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
... Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11 ), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der ...
§ 17 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 ...
§ 20 SchwbVWO Durchführung der Wahl (vom 20.03.2022)
... bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11  ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt ( §§ 11 , 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Artikel 1 1. SchwbVWOÄndV
... bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend." 3. § 28 wird ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13b TeilhStG Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
... nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden ...