§ 14 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen.

(2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die Bewerberin für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maßgabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.

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Zitierungen von § 14 SchwbVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 ...
§ 20 SchwbVWO Durchführung der Wahl (vom 20.03.2022)
... die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. (4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend. (5) Die Wahlversammlung der ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit ...
§ 25 SchwbVWO Durchführung der Wahl
... Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten ...


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