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Synopse aller Änderungen der SchwbVWO am 20.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. März 2022 durch Artikel 1 der 1. SchwbVWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbVWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchwbVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung
SchwbVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
    Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl
       § 1 Bestellung des Wahlvorstandes
       § 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
       § 3 Liste der Wahlberechtigten
       § 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
       § 5 Wahlausschreiben
       § 6 Wahlvorschläge
       § 7 Nachfrist für Wahlvorschläge
       § 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
    Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl
       § 9 Stimmabgabe
       § 10 Wahlvorgang
       § 11 Schriftliche Stimmabgabe
       § 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
       § 13 Feststellung des Wahlergebnisses
       § 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
       § 15 Bekanntmachung der Gewählten
       § 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
       § 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
    Dritter Abschnitt Vereinfachtes Wahlverfahren
       § 18 Voraussetzungen
       § 19 Vorbereitung der Wahl
       § 20 Durchführung der Wahl
       § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Zweiter Teil Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
    § 22 Wahlverfahren
Dritter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
    § 23 Wahlverfahren
Vierter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
    § 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen
    § 25 Durchführung der Wahl
    § 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
    § 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
Fünfter Teil Schlußvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 28 (aufgehoben)
    § 29 (Inkrafttreten)

§ 20 Durchführung der Wahl


(1) 1 Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). 2 Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) 1 Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. 2 Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. 3 Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2 Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3 Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. 5 Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. 6 Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.