Änderung § 4 FeuerschStG vom 01.07.2010

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§ 4 FeuerschStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 4 FeuerschStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Steuersatz


(Text alte Fassung)

(1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.

(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent.

(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.

(3)
Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.




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