§ 4 FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 4 FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Steuersatz | |
(Text alte Fassung) (1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert. (2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt. | (Text neue Fassung) (1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent. (2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent. (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt. |