Artikel 1 - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (StaatenlVermG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1101; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 G. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1618
Geltung ab 06.07.1977; FNA: 102-10 Staatsangehörigkeit

Artikel 1



Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt

1.
zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;

2.
zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.



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