(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des §
9 als Darlehen erbracht.