Änderung § 1 KfzHV vom 01.01.2024

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§ 1 KfzHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 KfzHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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