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Änderung § 9 KaseinBV vom 18.03.2009

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§ 9 KaseinBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 KaseinBV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 9 (weggefallen)


vorherige Änderung

Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.