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§ 2 - Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)

§ 2 Verbote



(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie unbrauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KrWaffUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrWaffUmgV Bußgeldvorschrift
... die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht. (2) Die ...