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§ 2 - Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1973 BGBl. I S. 1813; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467
Geltung ab 09.12.1973; FNA: 2124-11 Hebammen und Heilhilfsberufe

§ 2



(1) Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der Apothekerassistent

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.

(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ApoAnwRstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApoAnwRstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ApoAnwRstG
... handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2 ) die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Apothekerassistentin führt.  ...