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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1029
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-268 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;

3.
Informations- und Kommunikationssysteme;

4.
Kommunikation und Kooperation;

5.
Verwaltungsbetriebswirtschaft:

5.1


Betriebliche Organisation,

5.2


Haushaltswesen,

5.3


Rechnungswesen,

5.4


Beschaffung;

6.
Personalwesen;

7.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Bundesverwaltung:

1.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

1.2


Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,

1.3


Personalwirtschaft;

2.
in der Fachrichtung Landesverwaltung:

2.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

2.2


Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;

3.
in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:

3.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

3.2


Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,

3.3


Kommunalrecht;

4.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:

4.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

4.2


Selbstverwaltungsrecht,

4.3


Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,

4.4


Berufsbildungsrecht;

5.
in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:

5.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

5.2


Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

5.3


Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VwFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VwFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen in der gemeinsamen Berufsausbildung und in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der in ... Stunden zu vermitteln. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende ... kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich und ...