BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
-
Berufsbildung,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.2
-
Haushaltswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
- 5.4
-
Beschaffung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 5.3
-
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.4
-
Beschaffung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6
Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 Abschnitt I der Berufsbildposition
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 der Berufsbildpositionen
I.1)
- 5.1
Betriebliche Organisation,
- I.
-
- 5.3
-
Rechnungswesen, Lernziele b und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
- 1.4
Umweltschutz,
- I.
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
-
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
- 5.3
-
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 der Berufsbildpositionen
II.2)
- 1.3
Personalwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
-
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
6
Personalwesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1 der Berufsbildpositionen
- II.
-
- 1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
- II.
-
- 1.2
-
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
4
Kommunikation und Kooperation,
- I.
-
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
---
- 1)
- Abschnitt I
- 2)
- Abschnitt II