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Änderung Anhang 42 AbwV vom 06.09.2014

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Anhang 42 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung
Anhang 42 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.

(Text neue Fassung)

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

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Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen.



(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,

2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

4. Nutzung von Abwasser zur Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Rückführung der Sole,

2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Verwendung hochreiner Sole,

2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3. Reduktion von Chlorat mit Säure,

4. katalytische Reduktion von Chlorat,

5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.

(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.

(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


|
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2



(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

CSB
| 50 mg/l

TOC
| 20 mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 35 mg/l

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit 'Alkalichloridelektrolyse' Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(2)
Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.



(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

vorherige Änderung

I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

(1)
Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Quecksilber, gesamt | mg/l | 0,05

| g/t | 0,3

Sulfid | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber, gesamt | 0,04 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX | 3,5 mg/l | Stichprobe


(3) Die Anforderungen
für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(4)
Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus
Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1) Abweichend von Teil C
werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe


Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
| | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus
der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


AOX
| 3 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.



(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abweichend von
Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen
werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im
Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit


TOC
| Wöchentlich

Abfiltrierbare Stoffe
| Täglich

AOX
| Monatlich

Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt
| Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in
der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens
folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:


Parameter
| Probenahme | Mindesthäufigkeit

AOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor |
Stichprobe | Monatlich

Kupfer, Nickel, Sulfat | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe | Jährlich


Freies Chlor (Redoxpotential) | Kontinuierlich | Kontinuierlich


(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.