Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang 42 AbwV vom 06.09.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 42 AbwV, alle Änderungen durch Artikel 1 AbwVuaÄndV am 6. September 2014 und Änderungshistorie der AbwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anhang 42 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung
Anhang 42 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit 'Alkalichloridelektrolyse' Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Quecksilber, gesamt | mg/l | 0,05

| g/t | 0,3

(Text alte Fassung)

Sulfid | mg/l | 1

(Text neue Fassung)

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber, gesamt | 0,04 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX | 3,5 mg/l | Stichprobe


(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(4) Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


AOX | 3 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)