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Änderung Anhang 47 AbwV vom 06.09.2014

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Anhang 47 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung
Anhang 47 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 30

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |

- Einsatz von Branntkalk | 80

- Einsatz von Kalkstein | 150

Sulfat | 2.000

Sulfit | 20

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fluorid | 30

(Text neue Fassung)

Fluorid, gelöst | 30

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2


(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Konzentration mg/l | Steinkohlekraftwerke Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung

Cadmium | 0,05 | 1,8 | 0,1

Quecksilber | 0,03 | 1,1 | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | 0,5 | 18 | 1



Chrom, gesamt | 0,5 | 18 | 1

Nickel | 0,5 | 18 | 1

Kupfer | 0,5 | 18 | 1

Blei | 0,1 | 3,6 | 0,2

Zink | 1,0 | 36 | 2

vorherige Änderung

Sulfid | 0,2 | 7,2 | 0,4



Sulfid, leicht freisetzbar | 0,2 | 7,2 | 0,4


(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)