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Synopse aller Änderungen der AbwV am 31.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. August 2018 durch Artikel 1 der 8. AbwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Analysen- und Messverfahren
(Text neue Fassung)

§ 4 Analyse- und Messverfahren
§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
§ 6 Einhaltung der Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 4) Analysen- und Messverfahren


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
Anhang 3 Milchverarbeitung
Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Anhang 7 Fischverarbeitung
Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
Anhang 10 Fleischwirtschaft
Anhang 11 Brauereien
Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
Anhang 13 Holzfaserplatten
Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
Anhang 18 Zuckerherstellung
Anhang 19 Zellstofferzeugung
Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
Anhang 21 Mälzereien
Anhang 22 Chemische Industrie
Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Anhang 26 Steine und Erden
Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
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Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe


Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Anhang 45 Erdölverarbeitung
Anhang 46 Steinkohleverkokung
Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
Anhang 50 Zahnbehandlung
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
Anhang 52 Chemischreinigung
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen
Anhang 55 Wäschereien
Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
Anhang 57 Wollwäschereien
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Allgemeine Anforderungen


(1) 1 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

2. die Indirektkühlung,

3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie

4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

2 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. 3 Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. 4 Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. 5 Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) 1 Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. 2 Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

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(2a) 1 Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. 2 Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) 1 Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. 2 Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Analysen- und Messverfahren




§ 4 Analyse- und Messverfahren


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(1) 1 Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. 2 Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. 3 Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



(1) 1 Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analyse- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. 2 Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV), DIN-, DIN EN-, DIN ISO-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. 3 Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.



§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen


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Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.



(1) Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.

(2) 1
Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. 2 Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.

(3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.


§ 6 Einhaltung der Anforderungen


(1) 1 Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. 2 Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

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(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1 zu § 4 (Analysen- und Messverfahren), mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.



(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Nges festgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.



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Anlage 1 (zu § 4) Analysen- und Messverfahren




Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren


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Nr. | Parameter | Verfahren




Nr. | Parameter | Verfahren*

I Allgemeine Verfahren

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1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (Ausgabe Februar 2009)



1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

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4 | Vorbehandlung, Homogenisierung und Tei-
lung
heterogener Wasserproben | DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von Was-
serproben
| DIN EN ISO 5667-3 (Ausgabe Mai 2004)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analy-
senverfahren
maßgeblichen Norm nicht etwas anderes
festgelegt
ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach
den
Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage
ist
die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu unter-
suchen.
Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stun-
den
ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von
2
bis 5 °C im Dunkeln möglich.
Ist
eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich,
ist
die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzu-
frieren
und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer
für
die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.



4 | Vorbehandlung, Homogenisierung
und Teilung
heterogener Wasser-
proben
| DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von
Wasserproben
| DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe März 2013)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysever-
fahren
maßgeblichen Norm nicht etwas anderes festgelegt ist.
Bei
der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401
bis
404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Ent-
nahme
zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu
48 Stunden
ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur
von 2
bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewah-
rung
einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach
ihrer
Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von
-18
°C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu
konservieren.


6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)

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II Analysenverfahren

1 | Anionen/Elemente



II Analyseverfahren

1 | Anionen/Elemente |

101 | Nicht besetzt |

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102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)

104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)

108 | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (Ausgabe September 2004) mit fol-
gender
Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 7.4 dieser
DIN-Norm

109 | Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, in
der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)



102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)


103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12,
im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012),
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012)


104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12,
im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012),
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012)


105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)


107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)


108 | Phosphor, gesamt, in der Original-
probe
| DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgen-
der
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4
der DIN EN
ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN
ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN
ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO
11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


109 | Nicht besetzt |

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)


111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D27 (D27) (Ausgabe Juli 1992)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)


114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)

2 | Kationen/Elemente

vorherige Änderung nächste Änderung

201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender
Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 die-
ser DIN-Norm


205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)



201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)


203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der
Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)


207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)


208 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)



209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)


210 | Chrom VI | DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit fol-
gender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm,
Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)


211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)


212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)


216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53
(Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern
und ohne Aufschluss


217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe
Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)


218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)


220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Aus-
gabe September 2009) Anhang A 1


221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Auf-
schluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September
2009) Anhang A 2


222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm


223 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)



224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


225 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)



226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)


3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

vorherige Änderung nächste Änderung

301 | Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe)
in
der Originalprobe | DIN EN 872 (Ausgabe April 2005) mit folgender Maß-
gabe: dreimaliges
Nachwaschen des Filters mit je
50
ml destilliertem Wasser

302 | Adsorbierbare organisch gebundene Halo-
gene
(AOX) in der Originalprobe, angegeben
als
Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Origi-
nalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) mit folgender
Maßgabe:
Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieser
DIN-Norm und nach Nummer 501 dieser Anlage

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der
Originalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) nach Maß-
gabe des
Anhangs A dieser DIN-Norm und Adsorption
nach Abschnitt
9.3.4 dieses Anhangs

303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der
Originalprobe
| DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)



301 | Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte
Stoffe) in
der Originalprobe | DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe:
dreimaliges
Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem
Wasser


302 | Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene
(AOX) in der Originalprobe,
angegeben als
Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
der Nummer 501;
Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts
9.3.4
dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Verbrennung
der Säulen erforderlich)

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Original-
probe:

DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
des
Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des
Abschnitts
9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Ver-
brennung der Säulen erforderlich)


303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in
der Originalprobe
| DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980)

304 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

305 | Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt
(TOC),
in der Originalprobe | DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Be-
stimmung
nach Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm und
nach
Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der
Originalprobe
| DIN EN 12260 (Ausgabe Dezember 2003)
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestim-
mung des
TNb und des TOC verwendet, sind bei der
Untersuchung partikelhaltiger
Proben Kontrollmessun-
gen gemäß Nummer
502 dieser Anlage durchzuführen.

307
u.
308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original-
probe
| DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)



305 | Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt (TOC),
in der Originalprobe | DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Bestim-
mung
nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der
Nummer
502

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
in
der Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender
Maßgabe:

Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung
des
TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung
partikelhaltiger
Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der
Nummer
502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)


307
und
308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der
Originalprobe
| DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)

310 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

311 | Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion
in der Originalprobe | DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)



311 | Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion
in der Original-
probe
| DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der
Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm
anzuwenden ist


312 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (Ausgabe April 2000)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


321 | Hydrazin | DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)



313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe April 2000)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)


315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Original-
probe
| DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


321 | Hydrazin | DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)

322
bis 325 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997)
mit
folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan
bei
pH 12, GC-Trennung unter Verwendung eines
massenselektiven
Detektors; bei Verwendung eines
N-P-Detektors
sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher
Polarität
zu verwenden.

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller Iso-
mere
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der Original-
probe
| DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der
Originalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

330 | Ausblasbare organisch gebundene Halogene
(POX)
in der Originalprobe, angegeben als
Chlorid
| DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender
Maßgabe: Abweichend
von Abschnitt 9.1 dieser Vor-
schrift
bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


332 | Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der
Originalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere in der
Originalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

334 | Benzol und Derivate in der Originalprobe | DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung
der Nummer
504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe:
Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro
5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser
DIN-Norm
gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes
'8,78
µg/l' der Wert '878 µg/l'.

335 | Nicht besetzt |

336 | Polycyclische aromatische Kohlenwasser-
stoffe
in der Originalprobe (PAK) (Fluoran-
then,
Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen,
Benzo(ghi)perylen, In-
deno(1,2,3-cd)pyren)
| DIN EN ISO 17993 (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien, angege-
ben
als Chlor | DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die nach Abschnitt 4 dieser DIN-Norm vorgese-
henen Maßnahmen
zur Störungsbehebung sind nicht
durchzuführen.


338 | Färbung | DIN EN ISO 7887, Hauptabschnitt 3 (Ausgabe Dezem-
ber 1994)


339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und
polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) | DEV F 33 (52. Lieferung Januar 2002)

340 | Polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der
Originalprobe
| DIN 38407-42 (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (Ausgabe April 2012)

342 | Redoxpotential | DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential
ist identisch mit Redox-Spannung
gemäß der DIN 38404-C6 Pkt.
2

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 dieser Anlage zu
beachten.
Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in
den Testverfahren
keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung biologischer
Testverfahren
| DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der
Originalprobe
| DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der
Originalprobe
| DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Origi-
nalprobe
| DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender
Maßgabe:
In Abschnitt 3.5 dieser DIN-Norm gilt nicht
der
Satzteil 'sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren
keine
Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird'
und
in Abschnitt 11.1 dieser DIN-Norm gilt nicht die An-
merkung.


404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in
der
Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (Ausgabe Mai 2009) oder
DIN
EN ISO 11348-2 (Ausgabe Mai 2009) jeweils mit
folgender Maßgabe:
Die Abwasseruntersuchung ist ge-
mäß
Anhang B dieser Normen durchzuführen.

405 | Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen
| Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
zur 17.
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG
Nr.
L 383 S. 187)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stof-
fen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-
grad
über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebt-
schlamm-Inokulums beträgt
1 g Trockenmasse je Liter
je Test.
Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7
mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte
Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das
Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradap-
tierte
Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit)
der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad
(Eliminationsgrad) bestimmt. Verwen-
det
wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt
8.3 dieser DIN-Norm). Die Dauer des Eliminati-
onstests
entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den
Eliminationsgrad
des Gesamtabwassers der realen
Abwasserbehandlungsanlage
in der Testsimulation für
das Gesamtabwasser
zu erreichen. Die CSB-Konzentra-
tion
im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l)
soll
dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitge-
hend
entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers
soll
die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers
nicht
übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im
Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug
der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen.
Das
Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit)
der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad
(Eliminationsgrad) über maximal 7
Tage
bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen
Abwasserbehandlungsanlage
mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz (Abschnitt
8.3 dieser DIN-Norm). Die CSB-
Konzentration
im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1.000
mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-
laufs
weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers
soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminati-
onsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des
Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile
bezogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad ange-
geben.


409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in
der
Originalprobe | DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)



326 | Anilin in der Originalprobe | DIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maß-
gabe:
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung
unter
Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Ver-
wendung
eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unter-
schiedlicher Polarität
zu verwenden

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller
Isomere
| DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe

der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer
504

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der
Originalprobe
| DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine)
in
der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe

der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer
504

330 | Ausblasbare organisch gebundene
Halogene (POX)
in der Originalprobe,
angegeben
als Chlorid | DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender Maß-
gabe: abweichend
von Abschnitt 9.1 dieser Vorschrift ist die
Probe
bei Zimmertemperatur 10 Minuten auszublasen

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


332 | Trichlorbenzol als Summe aller Iso-
mere
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe

der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)


333 | Endosulfan als Summe aller Isomere
in
der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe

der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer
504

334 | Benzol und Derivate in der Original-
probe
| DIN 38407-F9-1 (F9) (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummern
504 und 505 und mit folgender Maßgabe: Statt
Kaliumcarbonat
sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml Probe
zu
verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser Norm gilt nach dem
5.
Anstrich anstelle des Wertes '8,78 µg/l' der Wert '878 µg/l',
DIN 38407-F9-2 (F9) (Ausgabe Mai 1991) nach Maßgabe der
Nummern 504 und 505,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505


335 | DTPA und EDTA | DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)

336 | Polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (PAK)
in der Original-
probe (Fluoranthen,
Benzo(a)pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen,
Benzo(ghi)perylen, Indeno
(1,2,3-cd)pyren)
| DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der
Nummer
504

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien,
angegeben
als Chlor | DIN 38408-G5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maß-
nahmen
zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
und polychlorierte
Dibenzofurane
(PCDF)
| DEV F33 (52. Lieferung 2002)

340 | Per- und polyfluorierte Verbindungen
(PFC)
in der Originalprobe | DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)

342 | Redoxpotential | DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redox-
potential
ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2
dieser Norm


4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die
Anforderungen
nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in den Test-
verfahren
keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung bio-
logischer Testverfahren
| DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
in
der Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in
der Originalprobe
| DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der
Originalprobe
| DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe:
In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil 'sofern
bei
höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als
20
Prozent festgestellt wird' und in Abschnitt 11.1 dieser Norm
gilt
nicht die Anmerkung.

404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL)
in der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN
ISO
11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender
Maßgabe:
Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B die-
ser
Normen durchzuführen.

405 | Leichte aerobe biologische Abbau-
barkeit
von Stoffen | Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kom-
mission
vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der
Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (Abl.
L 383 vom 29.12.1992, S. 113)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen
| DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über
28
Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums
beträgt
1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte
des
Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausge-
blasene
und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt. Das
Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte
Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit)
der filtrierten Probe
in
biologischen Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad
(Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inoku-
lum
der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trocken-
masse
im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer
des Eliminationstests
entspricht der Zeit, die erforderlich ist,
um
den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Ab-
wasserbehandlungsanlage
in der Testsimulation für das Ge-
samtabwasser
zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testan-
satz
(CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Ab-
wasser
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Was-
serhärte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter
Abzug
der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis
wird
als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit)
der filtrierten Probe
in
biologischen Behandlungsanlagen
innerhalb eines Zeitraums von maxi-
mal sieben Tagen
| DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad
(Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt.
Verwendet
wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt
8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz
(CSB
zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs
weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte
des Testwassers
soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Ab-
wassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im
Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden
auf
die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug
der
ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als
Eliminationsgrad angegeben.

409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in
5
Tagen in der Originalprobe | DIN EN 1899-1 (H51) (Ausgabe Mai 1998)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-
Test)
| DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

vorherige Änderung nächste Änderung

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der
Originalprobe
| DIN EN ISO 20079 (Ausgabe Dezember 2006)



412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen
(GW)
in der Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)

III Hinweise und Erläuterungen

vorherige Änderung nächste Änderung

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten
muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und
mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von
weniger
als 1,0 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit
dem
Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1,0 g/l in der unverdünnten Probe
wird
deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1,0 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analy-
senproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1,0 g/l eingestellt wird,
wird abweichend von der DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) portionsweise mit insgesamt
50 ml Nitratlösung gewaschen.
4.
Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu
summieren.


502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306 dieser Anlage)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 'Vorbehandlung, Homogeni-
sierung und Teilung heterogener Wasserproben' (Juli
1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und
8.4.5
sind zu beachten.
Bei
der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN
EN 1484 (August 1997) durchzuführen.

503 | Nicht besetzt

504 | Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336 dieser Anlage)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505
bis 508 | Nicht besetzt |

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412
dieser Anlage)

Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen) vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles
Rühren,
langsame Zugabe). Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geo-
metrischen
Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3,
Tabelle 1




501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten,
muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden
und mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzen-
tration
von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird
mit dem
Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unver-
dünnten
Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu sum-
mieren.


502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998),
insbesondere
die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger
Abwasserproben
sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August
1997)
durchzuführen.

503 | Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromato-
graphische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder
durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9)
(Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.


504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505 | Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter 'Benzol und Derivate' ist die Summe der Einzelergebnisse
von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.

506

bis 508 | Nicht besetzt

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum
Beispiel durch schnelles Rühren oder
langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus
ineinander
geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6)
(Ausgabe
Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.

* Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils
in Klammerzusätzen angegeben.


Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser


A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser,

1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,

2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder

3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.




§ 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:


Proben
nach Größenklassen
der Abwasserbehandlungsanlagen | Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB) | Biochemischer
Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen
(BSB5) | Ammonium-
stickstoff
(NH4-N) | Stickstoff gesamt,
als Summe von
Ammonium-,
Nitrit- und Nitrat-
stickstoff
(Nges) | Phosphor,
gesamt
(Pges)

mg/l | mg/l | mg/l | mg/l | mg/l

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) | 150 | 40 | - | - | -

Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) | 110 | 25 | - | - | -

Größenklasse 3
größer 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh) | 90 | 20 | 10 | - | -

Größenklasse 4
größer 600 bis 6.000 kg/d BSB5
(roh) | 90 | 20 | 10 | 18 | 2

Größenklasse 5
größer 6.000 kg/d BSB5 (roh) | 75 | 15 | 10 | 13 | 1

Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden.


Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend:

Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4.000 kg/d BSB5 (sed.).

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.

(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.



Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der Dampferzeugung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,

2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Nebenprodukten,

3. Einsatz phosphorarmer Rohware,

4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z. B. Gegenstromwäsche.

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(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.



(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 405 erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Saatenaufbereitung | Raffination

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 5 | 38

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 20 | 200

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 | 30

Phosphor, gesamt | g/t | 0,4 | 4,5

Spezifische Abwassermenge | m³/t | 0,2 | 1,5


(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.

(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m³/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

E Anforderungen für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:


| | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Saatenaufbereitung | Raffination

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 13 | 38

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 55 | 225

Phosphor, gesamt | g/t | 1,5 | 7,5

Spezifische Abwassermenge | m³/t | 0,5 | 1,5


Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von alkoholischen Getränken stammt.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Alkohol in einer Verschlussbrennerei im Sinne des § 3 Nummer 12 des Alkoholsteuergesetzes, einschließlich seiner Verarbeitung und Abfüllung, sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von alkoholischen Getränken stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne des § 9 des Alkoholsteuergesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 19 Zellstofferzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

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Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,

2.
optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),

3.
geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,

4.
Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,

5.
Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z. B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),

6.
Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,

7.
Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,

8.
Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,

9. Bleiche
ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),

10. Minimierung
des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;

2.
weitgehend abwasserfreie Entrindung;

3. Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;

4.
optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;

5.
geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;

6.
Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;

7.
Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren;

8.
Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;

9.
Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;

10.
Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;

11. Zellstoffbleiche
ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;

12. teilweise Schließung
des Kreislaufs in der Bleichanlage;

13. Sammlung aller Leckagewässer;

14. Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung
von Spitzenbelastungen;

15. Verzicht auf den Einsatz von
organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| 24-Stunden-Mischprobe

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Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | kg/t | 12

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 25

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Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 30

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10



Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5)
| mg/l | 30

Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | mg/l | 20


Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.

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(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

(3)
Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.



(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs nicht überschritten werden:


| Gebleichter
Sulfatzellstoff
kg/t | Gebleichter
Sulfitzellstoff
kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 13 | 30

Abfiltrierbare Stoffe | 1,5 | 1,5

Gesamter
gebundener Stickstoff (TNb) | 0,25 | 0,30

Phosphor, gesamt | 0,030 | 0,050


(4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen.
Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.

(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.



(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.

(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den Parameter AOX (kg/t), der nach Absatz 1 Satz 2 zu messen ist, ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 darf im Abwasser für AOX ein Jahresmittelwert von 0,20 kg/t erzeugten Zellstoffs aus dem Sulfatzellstoffprozess oder von 1,5 mg/l bei der Herstellung von Sulfitzellstoff nicht überschritten werden. Der Wert für die Herstellung von Sulfitzellstoff gilt nicht, wenn das totalchlorfreie Bleichverfahren bei der Herstellung von Sulfitzellstoff angewendet wird. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist.
Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

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Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs. 1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.



Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Es sind mindestens folgende Messungen im
Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind
die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;

b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;

c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.

2. Vor der Vermischung
mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) bei der Herstellung
von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX;

b) bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht;

c) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach
Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(3) Es ist
ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass

1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 15 genannten Stoffe möglich ist,

2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,

3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und

4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.

Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben
von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Anhang 22 Chemische Industrie


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,

- Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

- Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen,

- Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

- Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

- Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.

Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:

a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l,

b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,

c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,

d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.

Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.

2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird.

3. Phosphor, gesamt:

2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird.



 
4. Giftigkeit:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.

(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l

b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t

c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l

e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l

f) Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t

i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l

j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.

2. Sonstige Stoffe


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

I | II

Quecksilber | 0,05 | 0,001

Cadmium | 0,2 | 0,005

Kupfer | 0,5 | 0,1

Nickel | 0,5 | 0,05

Blei | 0,5 | 0,05

Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05

Zink | 2 | 0,2

Zinn | 2 | 0,2


Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.

(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.

(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.

(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.

(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.

(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.

(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt:

1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC)

2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t

(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für

1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und

2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,

2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.

(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70

Phosphor, gesamt | mg/l | 3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.

(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Quecksilber | 0,05

Cadmium | 0,1

Chrom, gesamt | 0,5

Chrom VI | 0,1

Nickel | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Zink | 2

Arsen | 0,1

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2

Sulfid, leicht freisetzbar | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

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2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.



2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.

3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.

Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.



Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m³ pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:

1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,

2. Abwasser aus der Chromgerbung,

3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,

4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:

a) Optimierung des Wassermanagements,

b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie

c) Einsatz von kurzen Flotten;

2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch:

a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind:

aa) DDT,

bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,

cc) Chlorpyrifos,

dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.

b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,

c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.

d) Einsatz von unvergälltem Salz;

3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:

a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,

b) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,

c) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,

d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,

e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,

f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;

4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:

a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,

b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,

c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;

5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;

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6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;



6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:

a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,

b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.

Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 250

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.

(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht, maximal jedoch 500 mg/l.

(4) Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(5) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.

(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2,0 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1,0 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,050 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und

d) abfiltrierbare Stoffe.

2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) Sulfid, leicht freisetzbar und

b) Chrom, gesamt.

(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.

(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:

1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,

2. Behandlung von Abfällen,

3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie

4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2

Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30

Aluminium | mg/l | 3

Eisen | mg/l | 3

Fluorid, gesamt | mg/l | 30

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | mg/l | 0,15

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) | | 4

Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | | 4


(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Stichprobe
mg/l | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | -

Arsen | - | 0,1

Blei | - | 0,5

Cadmium | - | 0,2

Chrom, gesamt | - | 0,5

Chrom VI | 0,1 | -

Kupfer | - | 0,5

Nickel | - | 1

Quecksilber | - | 0,05

Zink | - | 2

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 | -

Sulfid, leicht freisetzbar | 1 | -

Chlor, freies | 0,5 | -

Benzol und Derivate | - | 1

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 | -


(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.



2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.

Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.



In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe




Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe


A Anwendungsbereich

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus

1.
indirekten Kühlsystemen,

2. der Betriebswasseraufbereitung,

3. der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulose-Bestandteilen
aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und

4.
der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.

(3) Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,

2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,

4. Verzicht auf den Einsatz Halogen abspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,

5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.

(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach
Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Sammlung und Behandlung des verunreinigten Niederschlagswassers des Altpapierlagerplatzes in der Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in ein Gewässer einschließlich der Befestigung des Altpapierlagerplatzes mit einem festen Oberflächenbelag;

2. Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

3. Verzicht auf den Einsatz von Nassfestmitteln, die adsorbierbare organisch gebundene Halogene enthalten oder zu ihrer Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

4. Verzicht auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

5. bei der oxidativen Bleiche von Holzstoff

a) Anwendung der Hochkonsistenzbleiche,

b) Einsatz von Calciumhydroxid oder Magnesiumhydroxid anstelle von Natriumhydroxid oder

c) Anwendung anderer geeigneter Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht;

6. Reduzierung
des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Trennung und Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung oder Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;

7. Reduzierung des Einsatzes nährstoffhaltiger Additive;

8. Minimierung der Faserstoffverluste;

9. Vorbehandlung oder Verwertung des beim Streichen anfallenden Streichfarbenabwassers.

(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:

1. organische
Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen;

2. Alkylphenolethoxilate (APEO).

(3) Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

(4) Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen:

1. Energieeffizienz;

2. Minimierung des Chemikalieneinsatzes, der Abluftemissionen und der Menge des anfallenden Schlammes;

3. Verwertbarkeit des Schlammes.

Die Durchführung der Vergleiche und Abwägungen sowie die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren.

(5) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe





| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


| mg/l | kg/t

Abfiltrierbare Stoffe | 50 | -

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 | -

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Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 10 | -

Phosphor, gesamt | 2 | -

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | | 3


(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.

(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ übersteigt.

(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen

1.
Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,

2. Herstellung hochausgemahlener Papiere
aus reinem Zellstoff,

3.
Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder

4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air Drying),

kann
abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(6)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 20 | -

Stickstoff,
gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit-,
und Nitratstickstoff (Nges) | 10 | -

Phosphor, gesamt | 2,0 | -

Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt (TOC) | - | 0,90

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 3,0


(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.

(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(6) Stammt das Abwasser
aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(7)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(8) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden:


| Herstellung
holzstoffhaltiger
Papiere | Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
ohne Deinking | Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
mit Deinking | Nicht
integrierte
Papier-
und
Kartonfabriken
ausgenommen
Spezialpapier-
fabriken | Nicht
integrierte
Spezialpapier-
fabriken

| kg/t

Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) | 4,01 | 1,4 | 3,02 | 1,5 | 3,03

Abfiltrierbare Stoffe | 0,45 | 0,20 | 0,304 | 0,35 | 1,0

Gesamter
gebundener Stickstoff (TNb) | 0,105 | 0,090 | 0,106 | 0,106 | 0,40

Phosphor, gesamt | 0,010 | 0,00507 | 0,0108 | 0,012 | 0,040

1 Bei der Herstellung von Papieren, bei denen mehr als 70 Prozent des Faserstoffs gebleicht wird, darf ein Wert für den CSB von 6 kg/t nicht
überschritten werden.
2 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den CSB von 4 kg/t nicht überschritten werden.
3 Bei der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren und bei Papierfabriken mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel darf
ein Wert für den CSB von 5 kg/t nicht überschritten werden.
4 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für abfiltrierbare Stoffe von 0,4 kg/t nicht überschritten werden.
5 Bei unvermeidbarem Einsatz organischer Komplexbildner kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Wert für den TNb festgelegt
werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.
6 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den TNb von 0,15 kg/t nicht überschritten werden.
7 Bei Papierfabriken mit einer spezifischen Abwassermenge von 5 m³/t Produkt oder mehr darf ein Wert für Phosphor von 0,0080 kg/t nicht
überschritten werden.
8 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für Phosphor von 0,015 kg/t nicht überschritten werden.


(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.

(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich
aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:


| Nassfeste Papiere (weniger als 25% relativer Nassbruch-
widerstand) | Nassfeste Papiere (mindestens 25% relativer Nassbruch-
widerstand) | Dekorpapiere | Einsatz von Halogen abspaltenden Mitteln zur Geruchs-
verminderung


| Stichprobe g/t

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 60 | 100 | 100 | 60


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:


| Nassfeste Papiere
(weniger
als 25 Prozent
relativer
Nassbruch-
widerstand) | Nassfeste Papiere
(mindestens 25 Prozent
relativer
Nassbruch-
widerstand) | Dekorpapiere

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
g/t


Adsorbierbare organisch
gebundene
Halogene (AOX) | 50 | 80 | 80


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1
und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind folgende Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;

b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;

c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), wenn diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.

2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) bei der Herstellung von nassfesten Papieren und Dekorpapieren einmal alle zwei Monate Messung von AOX; weist der Betreiber nach, dass im Prozess kein AOX erzeugt und auch keine AOX-haltigen Additive oder Rohstoffe verwendet werden, kann nach Maßgabe behördlicher Festlegung auf die Messung des AOX verzichtet werden;

b) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass

1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stoffe möglich ist,

2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,

3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und

4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.

Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.


(heute geltende Fassung) 

Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:

1. Sinteranlagen,

2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,

3. Roheisenentschwefelung,

4. Rohstahlerzeugung,

5. Sekundärmetallurgie,

6. Strangguss, Warmumformung,

7. Warmfertigung von Rohren,

8. Kaltfertigung von Band,

9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,

10. kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.

(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.

(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,

2. Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,

3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,

4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,

5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,

6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,

8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 | 50 | 40 | 200 | 200 | 300 | 300

Abfiltrierbare Stoffe | 30 | - | 20 | - | - | - | -

Eisen | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 3,0 | 5,0 | 5,0

Kohlenwasserstoffe, gesamt | - | - | 5,0 | 10 | 10 | 10 | 5,0

Nitritstickstoff (NO2-N) | - | - | - | - | 5,0 | 5,0 | -

Phosphor, gesamt | - | - | - | - | 2,0 | 2,0 | 2,0

Fluorid, gelöst | - | - | - | - | 30 | 30 | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 6 | 2 | 2 | 2 | 6 | 6 | 6


(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.

(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.

(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Blei | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | 0,5

Chrom, gesamt | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Chrom VI | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | 0,1

Kupfer | - | - | - | - | - | - | 0,5

Nickel | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Zink | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0

Zinn | - | - | - | - | - | - | 2,0

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,4 | - | - | - | - | - | 0,2

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) | - | - | - | - | - | - | 1,0


(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.

(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.

(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen.



(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.

(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Eisen | mg/l | 5,0

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Blei | 0,5

Chrom, gesamt | 0,5

Nickel | 0,5

Zink | 2,0



(heute geltende Fassung) 

Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus

1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,

2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und

3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,



1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,

2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,

3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,

4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.

(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Wasseraufbereitung

a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.

b) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.

c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

2. Kühlsysteme


| Abflutung von Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken
(Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe

|
Stichprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 30 | 40
Nach Durchführung einer Reini-
gung mit Dispergatoren gilt ein
Wert von 80.

vorherige Änderung nächste Änderung

Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, nach Nummer 109 der Anlage
'Analysen- und Messverfahren”
| 1,5
Werden nur anorganische Phos-
phorverbindungen eingesetzt, gilt
ein Wert von 3. | 3
Werden nur zinkfreie Kühlwasser-
konditionierungsmittel eingesetzt,
gilt ein Wert von 4.
Enthalten die eingesetzten zink-
freien Konditionierungsmittel nur
anorganische Phosphorverbin-
dungen, gilt ein Wert von 5.



Phosphor, gesamt | 1,5
Werden nur anorganische Phos-
phorverbindungen eingesetzt, gilt
ein Wert von 3. | 3
Werden nur zinkfreie Kühlwasser-
konditionierungsmittel eingesetzt,
gilt ein Wert von 4.
Enthalten die eingesetzten zink-
freien Konditionierungsmittel nur
anorganische Phosphorverbin-
dungen, gilt ein Wert von 5.


3. Dampferzeugung


| Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 50
Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.

vorherige Änderung nächste Änderung

Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt
| 3



Phosphor, gesamt | 3

Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstick-
stoff (Nges) | 10


Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1.000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Wasseraufbereitung


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Arsen | 0,1 | -

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | - | 0,2

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) im Regenerationswasser
von Ionenaustauschern | - | 1


Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.

2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen


| Stichprobe
mg/l

Zink | 4

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,15


3. Dampferzeugung


|
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung

| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Zink | 1 | -

Chrom, gesamt | 0,5 | -

Cadmium | 0,05 | -

Kupfer | 0,5 | -

Blei | 0,1 | -

Nickel | 0,5 | -

Vanadium | 4 | -

Hydrazin | - | 2

Chlor, freies | - | 0,2

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | - | 0,5


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:



| Abwasser aus der
Frischwasserkühlung
von industriellen
und gewerblichen
Prozessen und von
Kraftwerken im Ablauf | Abflutung von
Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken
(Abflutwasser aus
der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger
Kühlkreisläufe


|
Stichprobe

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,15 | 0,15 | 0,5

Chlordioxid und andere Oxidantien
(angegeben als Chlor) | mg/l | 0,2 | 0,3 | 0,3

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) | | - | 12 | 12


(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.



Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:

1. Verarbeitung von Festkautschuk

1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,

1.2 Artikel aus der Extrusion,

1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,

1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,

1.5 Reifen;

2. Verarbeitung von Latex.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m³ Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,

2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),

3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,

4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,

5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,

6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,

7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,

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8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen.



8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 150

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | mg/l | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Zink | 2

Blei | 0,5

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1


Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.

(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser

1. aus der Wäsche von Rohwolle,

2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),

3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,

4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.

(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m³ Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,

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2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,

4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,



2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen,

3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,

4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,

5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,

6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,

7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:

7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,

7.2 Restfarbklotzflotten,

7.3 Restausrüstungsklotzflotten,

7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,

7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,

7.6 Restdruckpasten,

8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.

Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20

Sulfit | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | |

436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7

525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5

620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3


Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Kupfer | 0,5

Nickel | 0,5

Zink | 2

Zinn | 2


Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.

(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:


| Chrom, gesamt
mg/l | Kupfer
mg/l | Nickel
mg/l

Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5

Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5

Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5


Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten

1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),

2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,

3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,

4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,

5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,

6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,

7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,

8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und

9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.

(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:

1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.

2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.

3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.



Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:

1. Viskosefilamentgarn,

2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,

3. Zellglas,

4. Celluloseacetatfaser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,

2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,

3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,

4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),

5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,

6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,

7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,

8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,

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9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.



9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.

(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche | | 1 | 2 | 3 | 4

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauer-
stoffbedarf (CSB) | kg/t | 20 | 20 | 50 | 2

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10 | 50 | 10 | 10

Phosphor, gesamt | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | | 1 | 2 | 3 | 4

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Zink | mg/l | 1 | - | - | -

Kupfer | g/t | - | - | - | 7

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | g/t | 40 | 30 | 30 | 8


(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analyse und Messverfahren' erreichen.



Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.



Anhang 45 Erdölverarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmierölproduktion.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Mehrfachnutzung von Wasserteilströmen;

2. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt
werden können;

3. Getrennthaltung nicht behandlungsbedürftigen Abwassers von behandlungsbedürftigem Abwasser;

4. Rückgewinnung von Lösemitteln, die im Grundölherstellungsprozess verwendet worden sind, durch geschlossene Prozessführung;

5. Neutralisierung der Flusssäure aus dem Alkylierungsprozess oder Ausfällung der Flusssäure durch den Zusatz von CaCl2 oder AlCl3 oder anderen geeigneten Stoffen und Abtrennung der gefällten Stoffe;

6. Regeneration der Schwefelsäure aus dem Alkylierungsprozess und Neutralisierung des dabei entstehenden Abwasserteilstroms.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l




|
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 25


Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80

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Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 40

Phosphor, gesamt | 1,5

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 2


(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(4) Zusätzlich zu den
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.



Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 15

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) | 20

Phosphor, gesamt | 1,3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 1,5


(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind in der wasserrechtlichen Zulassung Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den Werten multipliziert mit einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³ je Tonne Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³ je Tonne Einsatzprodukt zu Grunde zu legen.

(3) An der Einleitungsstelle in das Gewässer dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 25

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80


Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,1

Sulfid, leicht freisetzbar | 0,6

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1


Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.



(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l


Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion
| 0,10 |

Adsorbierbare organisch
gebundene
Halogene (AOX) | | 0,10

Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 |

Cyanid, leicht freisetzbar | | 0,070


(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| mg/l

Blei | 0,030

Cadmium | 0,0080

Nickel | 0,10

Quecksilber | 0,0010

Benzol | 0,050


Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

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F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 31. August 2018 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, sind die Anforderungen an den TOC nach Teil C Absatz 1 und die Anforderungen an den CSB nach Teil C Absatz 3 und Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erst ab dem 31. August 2021 einzuhalten. Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. August 2021 mit der Maßgabe, dass anstelle des TOC der CSB täglich zu messen ist.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des TOC, der Kohlenwasserstoffe, gesamt, der abfiltrierbaren Stoffe und des TNb;

b) wöchentliche Messung des BSB5;

c) jährliche Messung des CSB.

2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:

a) monatliche Messung des Phenolindex und von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol;

b) vierteljährliche Messung von Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.

Für Raffinerien zur Schmierölproduktion gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur der Phenolindex zu messen ist.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und Teil D Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(3) Es ist einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,

2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,

3. der Innenreinigung von Transportbehältern.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,

2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen.

(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering zu halten:

1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,

2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,

3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,

4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservorlage.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten

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1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,



1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,

2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen.

Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe (mg/l)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | 40


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m³ je Tag.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h., die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.

(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.

(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:

1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.

2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E Abs. 1 als eingehalten.

3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung außer Betracht.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen


A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.

B Allgemeine Anforderungen

Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20

Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70

Phosphor, gesamt | mg/l | 3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10

Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfällen.

(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Quecksilber | 0,05

Cadmium | 0,1

Chrom, gesamt | 0,5

Chrom VI | 0,1

Nickel | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Zink | 2

Arsen | 0,1

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2

Sulfid, leicht freisetzbar | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

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2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.



2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.

3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.



Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,

2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,

3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m² je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Badbehandlung,

2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film- und Papiertransport,

3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislaufführung,

4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3.000 m² je Jahr,

5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30.000 m² je Jahr.

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(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen.



(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.

(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l

Silber | 0,7 | -

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,5

Chrom, gesamt | 0,5 | -

Chrom VI | - | 0,1

Zinn | 0,5 | -

Quecksilber | 0,05 | -

Cadmium | 0,05 | -

Cyanid, gesamt | 2 | -


2. Spülwasser

In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3.000 m² je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:


Film- und Papierdurchsatz in m² je Jahr | Silber-Fracht mg/m²

mehr als 3.000 bis 30.000 |

- Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie | 50

- Farbfotografie | 70

mehr als 30.000 | 30


(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis 30.000 m² je Jahr bestimmte Anforderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.



Anhang 55 Wäschereien


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

1. Wollwäschereien,

2. der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,

3. der Textilherstellung und -veredlung,

4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,

5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,

6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,

7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,

8. indirekten Kühlsystemen.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:

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1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen,



1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,

2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,

3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,

4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,

5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.

(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 20

Phosphor, gesamt | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereich | AOX g/t

Krankenhaus- und Heimwäsche | 18

Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes | 40


Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des Betriebes beträgt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.

(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Waschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt

- bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,

- bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.

(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im Seuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.

(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20

AOX | 2

Kupfer | 0,5

Chrom, gesamt | 0,5

Nickel | 0,5

Blei | 0,5

Cadmium | 0,1

Quecksilber | 0,05

Zink | 2

Arsen | 0,1


Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.

(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

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*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.



Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

1. Satz- und Reproherstellung,

2. Hochdruck,

3. Flachdruck (Offsetdruck),

4. Durchdruck (Siebdruck) und

5. Tiefdruck.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m³ im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet werden:

1. Bereich Satz- und Reproherstellung

Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;

2. Bereich Hochdruck

a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,

b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;

3. Bereich Flachdruck

a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,

b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,

c) kupferhaltige Negativplattenentwickler,

d) Feuchtwasser;

4. Bereich Durchdruck

a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),

b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,

c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenerations- oder Reinigungsstufen,

2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,

3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,

4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,

5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.

(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen,



1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,

2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,

3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,

4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie

5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben oder Hilfsmitteln.

Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) | mg/l | 25

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Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt | mg/l | 2



Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 50

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10

Eisen | mg/l | 3

Aluminium | mg/l | 3

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 4


Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 1 | 1 | 1 | 1

Blei | - | - | - | 1 | -

Cadmium | - | - | - | 0,1 | -

Chrom, gesamt | 1 | 1 | 1 | 1 | 1

Cobalt | - | - | 1 | 1 | -

Kupfer | 1 | 1 | 1 | 1 | 1

Nickel | - | - | - | - | 2

Silber | - | - | - | 0,5 | 0,5

Zink | 2 | 2 | 2 | 2 | 2


Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.

(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.



Anhang 57 Wollwäschereien


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.

(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,

vorherige Änderung

2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen.



2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:

1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,

2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| mg/l | kg/t |

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 | 1,5 |

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 10 | 0,1 |

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 | 0,3 |

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 40 | 0,4 |

Phosphor, gesamt | 2 | 0,02 |

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | | 2

Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | | | 2


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.

(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) ein Verdünnungsfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsentativen Abwasserprobe - original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) - für die Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Wert von GD = 2 nicht überschritten wird.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.