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Synopse aller Änderungen der AbwV am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 1 der 10. AbwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Analyse- und Messverfahren
§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
§ 6 Einhaltung der Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
Anhang 3 Milchverarbeitung
Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Anhang 7 Fischverarbeitung
Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
Anhang 10 Fleischwirtschaft
Anhang 11 Brauereien
Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 13 Holzfaserplatten
(Text neue Fassung)

Anhang 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
Anhang 18 Zuckerherstellung
Anhang 19 Zellstofferzeugung
Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
Anhang 21 Mälzereien
Anhang 22 Chemische Industrie
Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Anhang 26 Steine und Erden
Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung


Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Anhang 45 Erdölverarbeitung
Anhang 46 Steinkohleverkokung
Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
Anhang 50 Zahnbehandlung
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
Anhang 52 Chemischreinigung
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen
Anhang 55 Wäschereien
Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
Anhang 57 Wollwäschereien
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Einhaltung der Anforderungen


(1) 1 Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. 2 Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Nges festgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. 2 Hierbei sind

1. vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,

2. vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.

3 Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren



Nr. | Parameter | Verfahren*

I Allgemeine Verfahren

1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung
und Teilung heterogener Wasser-
proben | DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von
Wasserproben | DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe März 2013)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysever-
fahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes festgelegt ist.
Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401
bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Ent-
nahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu
48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur
von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewah-
rung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach
ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von
-18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu
konservieren.

6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)

II Analyseverfahren

1 | Anionen/Elemente |

101 | Nicht besetzt |

102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12,
im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012),
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012)

104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12,
im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012),
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012)

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

108 | Phosphor, gesamt, in der Original-
probe | DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN
ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN
ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

109 | Nicht besetzt |

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D27 (D27) (Ausgabe Juli 1992)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)

2 | Kationen/Elemente

201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

208 | Nicht besetzt |

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit fol-
gender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm,
Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53
(Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern
und ohne Aufschluss

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Aus-
gabe September 2009) Anhang A 1

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Auf-
schluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September
2009) Anhang A 2

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm

223 | Nicht besetzt |

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

225 | Nicht besetzt |

226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

301 | Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte
Stoffe) in der Originalprobe | DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe:
dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem
Wasser

302 | Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) in der Originalprobe,
angegeben als Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts
9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Verbrennung
der Säulen erforderlich)
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Original-
probe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des
Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Ver-
brennung der Säulen erforderlich)

303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in
der Originalprobe | DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980)

304 | Nicht besetzt |

305 | Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt (TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Bestim-
mung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der
Nummer 502

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
in der Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender
Maßgabe:
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung
des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung
partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der
Nummer 502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)

307
und 308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der
Originalprobe | DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)

310 | Nicht besetzt |

311 | Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion in der Original-
probe | DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der
Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm
anzuwenden ist

312 | Nicht besetzt |

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe April 2000)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Original-
probe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

321 | Hydrazin | DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)

322
bis 325 | Nicht besetzt |

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maß-
gabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung
unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Ver-
wendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unter-
schiedlicher Polarität zu verwenden

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller
Isomere | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine)
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

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330 | Ausblasbare organisch gebundene
Halogene (POX) in der Originalprobe,
angegeben als Chlorid
| DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender Maß-
gabe: abweichend von Abschnitt 9.1 dieser Vorschrift ist die
Probe bei Zimmertemperatur 10 Minuten auszublasen




330 | Nicht besetzt |

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

332 | Trichlorbenzol als Summe aller Iso-
mere in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

334 | Benzol und Derivate in der Original-
probe | DIN 38407-F9-1 (F9) (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummern 504 und 505 und mit folgender Maßgabe: Statt
Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml Probe
zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser Norm gilt nach dem
5. Anstrich anstelle des Wertes '8,78 µg/l' der Wert '878 µg/l',
DIN 38407-F9-2 (F9) (Ausgabe Mai 1991) nach Maßgabe der
Nummern 504 und 505,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505

335 | DTPA und EDTA | DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)

336 | Polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (PAK) in der Original-
probe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno
(1,2,3-cd)pyren) | DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der
Nummer 504

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien,
angegeben als Chlor | DIN 38408-G5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maß-
nahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
und polychlorierte Dibenzofurane
(PCDF) | DEV F33 (52. Lieferung 2002)

340 | Per- und polyfluorierte Verbindungen
(PFC) in der Originalprobe | DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)

342 | Redoxpotential | DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redox-
potential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2
dieser Norm

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die
Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in den Test-
verfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung bio-
logischer Testverfahren | DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
in der Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in
der Originalprobe | DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der
Originalprobe | DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil 'sofern
bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als
20 Prozent festgestellt wird' und in Abschnitt 11.1 dieser Norm
gilt nicht die Anmerkung.

404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) in der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN
ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender
Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B die-
ser Normen durchzuführen.

405 | Leichte aerobe biologische Abbau-
barkeit von Stoffen | Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kom-
mission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (Abl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über
28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums
beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte
des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausge-
blasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inoku-
lum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trocken-
masse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer
des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist,
um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Ab-
wasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Ge-
samtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testan-
satz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Ab-
wasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Was-
serhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter
Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen
innerhalb eines Zeitraums von maxi-
mal sieben Tagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt.
Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz
(CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Ab-
wassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden
auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug
der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als Eliminationsgrad angegeben.

409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in
5 Tagen in der Originalprobe | DIN EN 1899-1 (H51) (Ausgabe Mai 1998)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-
Test) | DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen
(GW) in der Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)

III Hinweise und Erläuterungen

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden
und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzen-
tration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird
mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unver-
dünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu sum-
mieren.

502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998),
insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger
Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August
1997) durchzuführen.

503 | Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromato-
graphische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder
durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9)
(Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.

504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505 | Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter 'Benzol und Derivate' ist die Summe der Einzelergebnisse
von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.

506
bis 508 | Nicht besetzt

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum
Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus
ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6)
(Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.

* Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils
in Klammerzusätzen angegeben.



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Anhang 13 Holzfaserplatten




Anhang 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt.



(1) Dieser Anhang gilt

1.
für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten stammt, und

2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.


(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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(3) Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlagswassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,

2. weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln zur Herstellung von Holzfasern,

3. weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasserbehandlung zuzuführen.

(2) Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe


Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,2

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,3



(1) Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrierbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2)
An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,20

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | kg/t | 0,30

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,0

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,30

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

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(2)
Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m³), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.

(3)
Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.




(3)
Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m³, die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert von 0,70 kg/t.

(4)
Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(5) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozessabwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| Jahresmittelwert
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 200

Abfiltrierbare Stoffe | 35


Die Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht überschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



Im Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

E Anforderungen an das Abwasser für
den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung
der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser zusammen behandelt werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:

1. Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter abfiltrierbare Stoffe in der qualifizierten
Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlagsereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.

2. Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:

a) abfiltrierbare Stoffe,

b) CSB oder TOC.

3. Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:

a) Arsen,

b) Chrom, gesamt,

c) Kupfer,

d) Nickel,

e) Blei
und

f) Zink.

(2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich
aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen
der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 19 Zellstofferzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;

2. weitgehend abwasserfreie Entrindung;

3. Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;

4. optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;

5. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;

6. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;

7. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren;

8. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;

9. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;

10. Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;

11. Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;

12. teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage;

13. Sammlung aller Leckagewässer;

14. Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen;

15. Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| 24-Stunden-Mischprobe

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | kg/t | 12

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 25

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5) | mg/l | 30

Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | mg/l | 20

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs nicht überschritten werden:


| Gebleichter
Sulfatzellstoff
kg/t | Gebleichter
Sulfitzellstoff
kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 13 | 30

Abfiltrierbare Stoffe | 1,5 | 1,5

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 0,25 | 0,30

Phosphor, gesamt | 0,030 | 0,050


(4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.

(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den Parameter AOX (kg/t), der nach Absatz 1 Satz 2 zu messen ist, ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 darf im Abwasser für AOX ein Jahresmittelwert von 0,20 kg/t erzeugten Zellstoffs aus dem Sulfatzellstoffprozess oder von 1,5 mg/l bei der Herstellung von Sulfitzellstoff nicht überschritten werden. Der Wert für die Herstellung von Sulfitzellstoff gilt nicht, wenn das totalchlorfreie Bleichverfahren bei der Herstellung von Sulfitzellstoff angewendet wird. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C Absatz 1 für den CSB ein Wert von 40 kg/t.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;

b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;

c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.

2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) bei der Herstellung von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX;

b) bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht;

c) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

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(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.



(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass

1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 15 genannten Stoffe möglich ist,

2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,

3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und

4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.

Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.



Anhang 22 Chemische Industrie


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

(3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.

(4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

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Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,

-
Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

- Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen,

-
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

-
Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

- Einsatz schadstoffarmer Roh-
und Hilfsstoffe.

Der
Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.
Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2.
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

3.
Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe, wie Benzol
und flüchtige halogenorganische Verbindungen.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der
Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:

a)
mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l,

b)
mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,

c) 750
mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,

d)
weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.

Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.

2.
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird.

3.
Phosphor, gesamt:

2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.


4.
Giftigkeit:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf
die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

(2) Werden
im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.

(3)
Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.



(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:

1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,

2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe sowie

3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:

Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers

1.
mehr als 16.000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,

2.
mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,

3. 250
mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,

4.
weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.

Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.

Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

Die Anforderungen an die TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.

(3) Im Übrigen werden an das Abwasser in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe folgende Anforderungen gestellt:

1.
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50 mg/l.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration von bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird.

2.
Phosphor, gesamt:

2,0 mg/l.


3.
Giftigkeit:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8

Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32

Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM = 1,5

(4) Für
die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

TOC | 3,3 t/a | 33,0 mg/l1, 2, 3

abfiltrierbare Stoffe | 3,5 t/a | 35,0 mg/l

TNb | 2,5 t/a | 25,0 mg/l4, 5, 6

Nges | 2,0 t/a | 20,0 mg/l4, 5, 6

1 Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
Trockensubstanz im Schlamm
oder
bb)
die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2 Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate
im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b) eine
der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c)
der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an
schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3 Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4 Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis
zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor-
und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.



(5)
Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

AOX | 100 kg/a | 1,0 mg/l1

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l2, 3, 4

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3, 5

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l2, 3, 6

1 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel
oder aus der
Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2 Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus
der Herstellung anorganischer Schwermetall-
verbindungen stammt.
3 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus
der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer
Rohstoffe stammt.
4 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus
der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen
oder aus der
Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
6 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.


(6) Die Parameter nach
den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

a)
Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l

b)
Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t

c) Abwasser aus der
einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

d)
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l

e)
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l

f)
Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

g)
Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

h)
Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t

i)
Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l

j) Nicht
gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t



(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:

1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie

2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:

1.
Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l

2.
Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

3.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l

4.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l

5.
Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

6.
Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2,0 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

7.
Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t

8.
Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l

9. nicht
gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.

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2. Sonstige Stoffe


|
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l


I
| II

Quecksilber | 0,05 | 0,001

Cadmium | 0,2 | 0,005

Kupfer | 0,5 | 0,1

Nickel | 0,5 | 0,05

Blei | 0,5 | 0,05

Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05

Zink | 2 | 0,2

Zinn | 2 | 0,2


Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.

(2) Bei Einhaltung
der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.

(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus
der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.

(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten
Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

(5)
Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.



Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:


1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzuhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie

2. die einzuhaltenden Konzentrationen der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe (mg/l)


| I
| II

Quecksilber | 0,050 | 0,0010

Cadmium | 0,20 | 0,0050

Kupfer | 0,50 | 0,10

Nickel | 0,50 | 0,050

Blei | 0,50 | 0,050

Chrom, gesamt | 0,50 | 0,050

Zink | 2,0 | 0,20

Zinn | 2,0 | 0,20


Die Werte der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Werte der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.

Für die Überwachung
der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(4)
Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn

1.
nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um mindestens 80 Prozent vermindert wird, oder

2.
die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag, 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.

Für
den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ist eine Konzentration
von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.

F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen
von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.

(2) Abweichend
von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.

(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das
Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.

(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor
der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt:

1.
Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC)

2.
Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t

(5)
Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht.



Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen und Anlagen

(1) Abweichend
von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

(2) Die
Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann
von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:

1.
Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,

2.
Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten,

3.
Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | täglich

abfiltrierbare Stoffe | täglich

Nges
oder TNb | täglich

Pges | täglich

AOX | monatlich

Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei | monatlich

andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(2)
Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz
1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m³ pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:

1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,

2. Abwasser aus der Chromgerbung,

3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,

4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:

a) Optimierung des Wassermanagements,

b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie

c) Einsatz von kurzen Flotten;

2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch:

a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind:

aa) DDT,

bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,

cc) Chlorpyrifos,

dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.

b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,

c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.

d) Einsatz von unvergälltem Salz;

3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:

a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,

b) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,

c) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,

d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,

e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,

f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;

4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:

a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,

b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,

c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;

5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;

6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:

a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,

b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.

Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 250

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.

(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht, maximal jedoch 500 mg/l.

(4) Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(5) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.

(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2,0 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1,0 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,050 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und

d) abfiltrierbare Stoffe.

2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) Sulfid, leicht freisetzbar und

b) Chrom, gesamt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.



(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.

(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus

1. indirekten Kühlsystemen,

2. der Betriebswasseraufbereitung,

3. der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulose-Bestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und

4. der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.

(3) Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Sammlung und Behandlung des verunreinigten Niederschlagswassers des Altpapierlagerplatzes in der Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in ein Gewässer einschließlich der Befestigung des Altpapierlagerplatzes mit einem festen Oberflächenbelag;

2. Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

3. Verzicht auf den Einsatz von Nassfestmitteln, die adsorbierbare organisch gebundene Halogene enthalten oder zu ihrer Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

4. Verzicht auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

5. bei der oxidativen Bleiche von Holzstoff

a) Anwendung der Hochkonsistenzbleiche,

b) Einsatz von Calciumhydroxid oder Magnesiumhydroxid anstelle von Natriumhydroxid oder

c) Anwendung anderer geeigneter Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht;

6. Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Trennung und Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung oder Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;

7. Reduzierung des Einsatzes nährstoffhaltiger Additive;

8. Minimierung der Faserstoffverluste;

9. Vorbehandlung oder Verwertung des beim Streichen anfallenden Streichfarbenabwassers.

(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:

1. organische Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen;

2. Alkylphenolethoxilate (APEO).

(3) Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

(4) Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen:

1. Energieeffizienz;

2. Minimierung des Chemikalieneinsatzes, der Abluftemissionen und der Menge des anfallenden Schlammes;

3. Verwertbarkeit des Schlammes.

Die Durchführung der Vergleiche und Abwägungen sowie die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren.

(5) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

| mg/l | kg/t

Abfiltrierbare Stoffe | 50 | -

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 | -

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 20 | -

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit-, und Nitratstickstoff (Nges) | 10 | -

Phosphor, gesamt | 2,0 | -

Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt (TOC) | - | 0,90

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 3,0


(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.

(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(6) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(7) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(8) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden:


| Herstellung
holzstoffhaltiger
Papiere | Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
ohne Deinking | Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
mit Deinking | Nicht
integrierte
Papier- und
Kartonfabriken
ausgenommen
Spezialpapier-
fabriken | Nicht
integrierte
Spezialpapier-
fabriken

| kg/t

Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) | 4,01 | 1,4 | 3,02 | 1,5 | 3,03

Abfiltrierbare Stoffe | 0,45 | 0,20 | 0,304 | 0,35 | 1,0

Gesamter
gebundener Stickstoff (TNb) | 0,105 | 0,090 | 0,106 | 0,106 | 0,40

Phosphor, gesamt | 0,010 | 0,00507 | 0,0108 | 0,012 | 0,040

1 Bei der Herstellung von Papieren, bei denen mehr als 70 Prozent des Faserstoffs gebleicht wird, darf ein Wert für den CSB von 6 kg/t nicht
überschritten werden.
2 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den CSB von 4 kg/t nicht überschritten werden.
3 Bei der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren und bei Papierfabriken mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel darf
ein Wert für den CSB von 5 kg/t nicht überschritten werden.
4 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für abfiltrierbare Stoffe von 0,4 kg/t nicht überschritten werden.
5 Bei unvermeidbarem Einsatz organischer Komplexbildner kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Wert für den TNb festgelegt
werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.
6 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den TNb von 0,15 kg/t nicht überschritten werden.
7 Bei Papierfabriken mit einer spezifischen Abwassermenge von 5 m³/t Produkt oder mehr darf ein Wert für Phosphor von 0,0080 kg/t nicht
überschritten werden.
8 Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für Phosphor von 0,015 kg/t nicht überschritten werden.


(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.

(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:


| Nassfeste Papiere
(weniger als 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand) | Nassfeste Papiere
(mindestens 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand) | Dekorpapiere

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
g/t

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | 50 | 80 | 80


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind folgende Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;

b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;

c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), wenn diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.

2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

a) bei der Herstellung von nassfesten Papieren und Dekorpapieren einmal alle zwei Monate Messung von AOX; weist der Betreiber nach, dass im Prozess kein AOX erzeugt und auch keine AOX-haltigen Additive oder Rohstoffe verwendet werden, kann nach Maßgabe behördlicher Festlegung auf die Messung des AOX verzichtet werden;

b) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.



(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden.

(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass

1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stoffe möglich ist,

2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,

3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und

4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.

Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.



(heute geltende Fassung) 
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Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung




Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung


A Anwendungsbereich

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

1. Kupfer,

2. Blei,

3. Zinn,

4. Zink,

5. Cadmium,

6. Edelmetalle,

7. Nickel,

8. Cobalt,

9. Ferrolegierungen,

10. Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,



Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,

2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

4.
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie

5. Einsatz
von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.



3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,

4.
Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

5.
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,

6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen
von Wälzoxid,

7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| | Herstellung und Gießen der Nichteisenmetalle
Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung | Aluminiumoxid-
herstellung
| Aluminium-
verhüttung
| Gießen von Aluminium
sowie Aluminiumhalbzeug-
herstellung


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,5 | 0,5 | 0,3 | 0,5

Eisen | kg/t | 0,1 | - | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt | kg/t | - | - | 0,02 | 0,05

Aluminium | kg/t | - | 0,009 | 0,02 | -

Fluorid, gelöst | kg/t | - | - | 0,3 | 0,3

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 4 | - | - | -


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf
die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Erzeugung und Gießen
der unter Teil A Absatz 1
Nummer 1 bis 9
aufgeführten Nichteisen-
metalle einschließlich
Nebenprodukten
sowie
Halbzeugherstellung
| Erzeugung von
Aluminiumoxid
| Erzeugung von
Aluminium
| Gießen von Aluminium
sowie Herstellung von
Aluminiumhalbzeug


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Organisch gebundener
Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 50 | 20 | 15 | 20

Chemischer Sauerstoff-
bedarf
(CSB) | mg/l | 2001 | 60 | 60 | 80

Eisen | mg/l | 3,0 | - | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | - | - | 2,0 | 5,0

Aluminium | mg/l | - | 6,0 | 3,0 | -

Fluorid, gelöst | mg/l | - | - | 30 | 30

Giftigkeit gegenüber
Fischeiern
(GEi) | | 4 | - | - | -

1 Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder
Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.



Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für
die Stichprobe.

In
der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile 'Eisen' ein Wert von 4,0 mg/l.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Cadmium | 0,2

Quecksilber | 0,05

Zink | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Arsen | 0,1

Nickel | 0,5

Thallium | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Cobalt | 1

Silber | 0,1

Zinn | 2

Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | 1


Für
Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:


| Produktionsspezifische Fracht
g/t

Cadmium | 3

Quecksilber | 1

Zink | 30

Blei | 15

Kupfer | 10

Arsen | 2

Nickel | 15

Chrom, gesamt | 10


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(4)
Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.



(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Erzeugung und Gießen von1

| Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen

Qualifizierte
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Cadmium | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,050 | 0,10 | 0,050

Quecksilber | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020

Zink | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 0,40 | 1,0 | 1,0

Blei | 0,50 | 0,50 | 0,20 | 0,50 | 0,50 | 0,20

Kupfer | 0,50 | 0,20 | 0,10 | 0,30 | 0,50 | 0,50

Arsen | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,30 | 0,10

Nickel | 0,50 | 0,50 | 0,10 | 0,50 | 2,0 | 2,0

Thallium | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 | 0,50 | 0,50 | - | 0,20

Chrom VI | - | - | - | - | - | 0,050

Cobalt | 1,0 | 0,10 | 1,0 | 1,0 | 0,50 | -

Silber | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | - | -

Zinn | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | - | -

Sulfid, leicht
freisetzbar
| 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

Adsorbierbare
organisch

gebundene
Halogene
(AOX) | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

1 Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.



Die Anforderungen an
Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:


Chlor, freies | Stichprobe | 0,5 mg/l

Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
| 0,003 mg/l

Adsorbierbare organisch
gebundene
Halogene (AOX) | Stichprobe | 1 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.



(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:


Chlor, freies | Stichprobe | 0,50 mg/l

Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
| 0,0030 mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | Stichprobe | 1,0 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurückzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:

1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.

(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:

1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:


Erzeugung der Nichteisenmetalle | zu messende Parameter

Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium,
Edelmetalle, Nickel und Cobalt | Eisen und Sulfat

Ferrolegierungen | Eisen

Aluminium | Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe


2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:


Erzeugung der Nichteisenmetalle | zu messende Parameter

Kupfer, Blei und Zinn | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon
und Zinn

Zink und Cadmium | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber

Edelmetalle | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber

Nickel und Cobalt | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt

Ferrolegierungen | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,
gesamt, und Chrom VI


Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.


(heute geltende Fassung) 

Anhang 45 Erdölverarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmierölproduktion.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Mehrfachnutzung von Wasserteilströmen;

2. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können;

3. Getrennthaltung nicht behandlungsbedürftigen Abwassers von behandlungsbedürftigem Abwasser;

4. Rückgewinnung von Lösemitteln, die im Grundölherstellungsprozess verwendet worden sind, durch geschlossene Prozessführung;

5. Neutralisierung der Flusssäure aus dem Alkylierungsprozess oder Ausfällung der Flusssäure durch den Zusatz von CaCl2 oder AlCl3 oder anderen geeigneten Stoffen und Abtrennung der gefällten Stoffe;

6. Regeneration der Schwefelsäure aus dem Alkylierungsprozess und Neutralisierung des dabei entstehenden Abwasserteilstroms.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 15

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 20

Phosphor, gesamt | 1,3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 1,5


(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind in der wasserrechtlichen Zulassung Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den Werten multipliziert mit einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³ je Tonne Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³ je Tonne Einsatzprodukt zu Grunde zu legen.

(3) An der Einleitungsstelle in das Gewässer dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 25

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80


Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion | 0,10 |

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | | 0,10

Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 |

Cyanid, leicht freisetzbar | | 0,070


(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| mg/l

Blei | 0,030

Cadmium | 0,0080

Nickel | 0,10

Quecksilber | 0,0010

Benzol | 0,050


Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 31. August 2018 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, sind die Anforderungen an den TOC nach Teil C Absatz 1 und die Anforderungen an den CSB nach Teil C Absatz 3 und Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erst ab dem 31. August 2021 einzuhalten. Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. August 2021 mit der Maßgabe, dass anstelle des TOC der CSB täglich zu messen ist.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:

a) tägliche Messung des TOC, der Kohlenwasserstoffe, gesamt, der abfiltrierbaren Stoffe und des TNb;

b) wöchentliche Messung des BSB5;

c) jährliche Messung des CSB.

2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:

a) monatliche Messung des Phenolindex und von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol;

b) vierteljährliche Messung von Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.

Für Raffinerien zur Schmierölproduktion gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur der Phenolindex zu messen ist.

vorherige Änderung

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und Teil D Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.



(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und Teil D Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.