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Synopse aller Änderungen der AbwV am 01.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch Artikel 1 der 12. AbwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Analyse- und Messverfahren
§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
§ 6 Einhaltung der Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
Anhang 3 Milchverarbeitung
Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Anhang 7 Fischverarbeitung
Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
(Text neue Fassung)

Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
Anhang 10 Fleischwirtschaft
Anhang 11 Brauereien
Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
Anhang 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
Anhang 18 Zuckerherstellung
Anhang 19 Zellstofferzeugung
Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
Anhang 21 Mälzereien
Anhang 22 Chemische Industrie
Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Anhang 26 Steine und Erden
Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Anhang 35 Chipherstellung
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Anhang 45 Erdölverarbeitung
Anhang 46 Steinkohleverkokung
Anhang 47 Feuerungsanlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe


Anhang 48 (aufgehoben)
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
Anhang 50 Zahnbehandlung
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
Anhang 52 Chemischreinigung
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Anhang 54 Herstellung von Wafern und Solarzellen
Anhang 55 Wäschereien
Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
Anhang 57 Wollwäschereien
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. m³/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;



4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. m³/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt;

5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;

8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;

9. betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;

11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.



Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren



Nr. | Parameter | Verfahren*

I Allgemeine Verfahren

1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung
und Teilung heterogener Wasser-
proben | DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von
Wasserproben | DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysever-
fahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist.
Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401
bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Ent-
nahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu
48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur
von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewah-
rung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach
ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von
-18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu
konservieren.

6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)

II Analyseverfahren

1 | Anionen/Elemente |

101 | Nicht besetzt |

102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506

104 | Cyanid, gesamt, in der Original-
probe | DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

108 | Phosphor, gesamt, in der
Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002)

109 | Nicht besetzt |

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)

2 | Kationen/Elemente

201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

208 | Nicht besetzt |

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit fol-
gender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm,
Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53
(Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern
und ohne Aufschluss

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Aus-
gabe September 2009) Anhang A 1

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Auf-
schluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September
2009) Anhang A 2

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm

223 | Nicht besetzt |

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

225 | Nicht besetzt |

226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

227 | Cer | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

228 | Germanium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

229 | Gold | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

230 | Hafnium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

231 | Molybdän | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)

232 | Palladium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

233 | Praseodym | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

234 | Ruthenium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

235 | Wolfram | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

236 | Zirkonium | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

237 | Platin | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

301 | Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte
Stoffe) in der Originalprobe | DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe:
dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem
Wasser

302 | Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) in der Originalprobe,
angegeben als Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts
9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Verbrennung
der Säulen erforderlich)
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Original-
probe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des
Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Ver-
brennung der Säulen erforderlich)

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303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in
der
Originalprobe | DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980)



303 | Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
in der Originalprobe | DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der
Maßgabe der Nummer 510


304 | Nicht besetzt |

305 | Organisch gebundener Kohlen-
stoff, gesamt (TOC), in der
Originalprobe | DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestim-
mung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der
Nummer 502

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
in der Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender
Maßgabe:
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung
des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung
partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der
Nummer 502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)

307
und 308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der
Originalprobe | DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)

310 | Nicht besetzt |

311 | Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion in der Original-
probe | DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der
Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm
anzuwenden ist

312 | Nicht besetzt |

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Original-
probe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

321 | Hydrazin | DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)

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322
bis 325
| Nicht besetzt |



322 | Chlorbenzol | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

323 | Dichlorbenzol als Summe aller
Isomere | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

324 | Vinylchlorid | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

325
| Nicht besetzt |

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maß-
gabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung
unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Ver-
wendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unter-
schiedlicher Polarität zu verwenden

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller
Isomere | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine)
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

330 | Nicht besetzt |

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

332 | Trichlorbenzol als Summe aller Iso-
mere in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

334 | Benzol und Derivate in der
Originalprobe | DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505

335 | Organische Komplexbildner
in der Originalprobe
(EDTA, NTA, DTPA, MGDA,
β-ADA, 1,3-PDTA) | DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)

336 | Polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (PAK) in der Original-
probe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno
(1,2,3-cd)pyren) | DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der
Nummer 504

337 | Chlordioxid und andere
Oxidantien, angegeben als Chlor | DIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen
zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur
Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungs-
behebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach
DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Para-
meter 313 durchgeführt werden.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5

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339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
und
polychlorierte Dibenzofurane
(PCDF)
| DEV F33 (52. Lieferung 2002)



339 | Polychlorierte Dibenzodioxine
(PCDD) und
polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) und als
Toxizitätsäquivalente (I-TEQ)
| DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent
(I-TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzo-
dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den
Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß
Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2,
der Richtlinie 2010/75/EU


340 | Per- und polyfluorierte Verbindungen
(PFC) in der Originalprobe | DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)

342 | Redoxpotential | DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redox-
potential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2
dieser Norm

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten.
Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den
Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung
biologischer Testverfahren | DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
in der Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in
der Originalprobe | DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der
Originalprobe | DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil 'sofern
bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als
20 Prozent festgestellt wird' und in Abschnitt 11.1 dieser Norm
gilt nicht die Anmerkung.

404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) in der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN
ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender
Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B die-
ser Normen durchzuführen.

405 | Leichte aerobe biologische Abbau-
barkeit von Stoffen | Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kom-
mission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (Abl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über
28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums
beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte
des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausge-
blasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inoku-
lum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trocken-
masse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer
des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist,
um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Ab-
wasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Ge-
samtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testan-
satz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Ab-
wasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Was-
serhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter
Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen
innerhalb eines Zeitraums von maxi-
mal sieben Tagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt.
Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz
(CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Ab-
wassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden
auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug
der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als Eliminationsgrad angegeben.

409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen in der Originalprobe | DIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-
Test) | DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen
(GW) in der Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)

III Hinweise und Erläuterungen

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden
und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzen-
tration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird
mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unver-
dünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu sum-
mieren.

502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998),
insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger
Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August
1997) durchzuführen.

503 | Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromato-
graphische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder
durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9)
(Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.

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504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte
von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze
des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.



504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt,
wenn
sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505 | Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter 'Benzol und Derivate' ist die Summe der Einzelergebnisse
von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.

506 | Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Num-
mer 103 und 104):
Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe
Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren An-
wendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vor-
prüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser
Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der
DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen
anzuwenden.

507 | Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor
filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.

508 | Nicht besetzt

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum
Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus
ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6)
(Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.

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510 | Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung
der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis
gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu
verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l
nicht unterschritten werden.

* Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils
in Klammerzusätzen angegeben.



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Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen




Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.

(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.

(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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|
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 120

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindestens 500 mg/l zu vermindern.




Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120 mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 mg/l

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2


(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

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|
Wässrige Dispersionsfarben,
kunstharzgebundene Putze und
wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung) aus der
Herstellung
von
Beschichtungsstoffen
auf
Lösemittelbasis mit
Nebenbetrieben


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Barium | 2 | 2

Blei | 0,5 | 0,5

Cadmium | 0,1 | 0,1

Chrom, gesamt | 0,5 | 0,5

Cobalt | 1 | 1

Kupfer | 0,5 | 0,5

Nickel | 0,5 | 0,5

Zink | 2 | 2

Zinn | - | 1

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | 1

Leichtflüchtige halogenierte Kohlen-
wasserstoffe
(LHKW) | 0,1 | -


(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.




Parameter |
Wässrige Dispersionsfarben,
kunstharzgebundene Putze
und

wasserverdünnbare
Beschichtungsstoffe
| Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung)
aus
der Herstellung von Beschichtungs-
stoffen
auf Lösemittelbasis
mit Nebenbetrieben


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l


Barium | 2,0 | 2,0

Blei | 0,50 | 0,50

Cadmium | 0,10 | 0,10

Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50

Cobalt | 1,0 | 1,0

Kupfer | 0,50 | 0,50

Nickel | 0,50 | 0,50

Zink | 2,0 | 2,0

Zinn | - | 1,0

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene
(AOX) | 1,0 | 1,0

Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe
(LHKW) | 0,10 | -


(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 22 Chemische Industrie


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Abschnitt I: Allgemeiner Teil

A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

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(3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.



(3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und Absatz 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.

(4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

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3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.



3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren sowie

4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die

a) die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder

b)
bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

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(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.



(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

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1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,



1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:

1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,

2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe sowie

3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:

Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers

1. mehr als 16.000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,

2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,

3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,

4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.

Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.

Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

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Die Anforderungen an die TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.

(3) Im Übrigen werden an das Abwasser in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe folgende Anforderungen gestellt:

1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50
mg/l.

In
der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration von bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird.

2. Phosphor, gesamt:

2,0 mg/l.




Die Anforderungen an die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird.

(3) Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe gestellt:

1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l. In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird,

2. Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l,

3. Giftigkeit:

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Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8

Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32

Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM = 1,5

(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:




Giftigkeit
gegenüber Fischeiern | GEI = | 2

Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = | 8

Giftigkeit gegenüber Algen | GA = | 16

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = | 32

Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | GM = | 1,5


(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

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TOC | 3,3 t/a | 33,0 mg/l1, 2, 3

abfiltrierbare
Stoffe | 3,5 t/a | 35,0 mg/l

TNb | 2,5 t/a | 25,0 mg/l4, 5, 6

Nges | 2,0 t/a | 20,0 mg/l4, 5, 6

1 Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
Trockensubstanz
im Schlamm oder
bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2 Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an
schwer
abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3 Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4 Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor-
und
Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.


(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:



TOC | 3,3 Tonnen/a | 33 mg/l1, 2, 3

Abfiltrierbare
Stoffe | 3,5 Tonnen/a | 35 mg/l

TNb | 2,5 Tonnen/a | 25 mg/l4, 5, 6

Nges | 2,0 Tonnen/a | 20 mg/l4, 5, 6

---

1 Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2 Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3 Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt
4 Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
---


(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

AOX | 100 kg/a | 1,0 mg/l1

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Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l2, 3, 4

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3, 5

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l2, 3, 6

1 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der
Herstellung
von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2 Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetall-
verbindungen
stammt.
3 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer
Rohstoffe
stammt.
4 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der
Herstellung
von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
6 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.


(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.



Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l2, 3, 4

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3, 5

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l2, 3, 6

---

1 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2 Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt.
3 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
4 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder 1,2-Dichlorethan durch Oxychlorierung stammt.
6 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.
---


(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:

1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie

2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l

2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l

4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l

5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2,0 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t

8. Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l

9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t



1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l,

2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t,

3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8,0 mg/l,

4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l,

5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t,

6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (DCE), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VCM): 2,0 g/t,

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes DCE. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des DCE-Anteils festzulegen, der in der mit der DCE-Produktionseinheit gekoppelten VCM-Einheit nicht gecrackt und in der DCE-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t,

8. Abwasserströme, in denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten wird und eine AOX-Konzentration von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l,

9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten wird oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t.

Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.



Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:

1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzuhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die einzuhaltenden Konzentrationen der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:


Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
(mg/l)

| I
| II



2. die einzuhaltende Konzentration der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen der jeweiligen Stoffe in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:


Parameter | Konzentration für die Ermittlung der Jahresfrachten (mg/l)

I
| II

Quecksilber | 0,050 | 0,0010

Cadmium | 0,20 | 0,0050

Kupfer | 0,50 | 0,10

Nickel | 0,50 | 0,050

Blei | 0,50 | 0,050

Chrom, gesamt | 0,50 | 0,050

Zink | 2,0 | 0,20

Zinn | 2,0 | 0,20

vorherige Änderung nächste Änderung


Die Werte der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Werte der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.




Die Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu verwenden.

Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn

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1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um mindestens 80 Prozent vermindert wird, oder

2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag, 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.

Für den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.



1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um mindestens 80 Prozent vermindert wird oder

2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfacht 20 kg je Tag, 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.

Für den Nachweis der Frachtverringerung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

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F Anforderungen für vorhandene Einleitungen und Anlagen



F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

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(2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten.



(2) Die Anforderung für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 ist für vorhandene Einleitungen von Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:

1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,

2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten,

3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

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TOC | täglich

abfiltrierbare
Stoffe | täglich

Nges oder TNb | täglich

Pges | täglich

AOX | monatlich

Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei | monatlich

andere
Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | monatlich



TOC | Täglich

Abfiltrierbare
Stoffe | Täglich

Nges oder TNb | Täglich

Pges | Täglich

AOX | Monatlich

Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich

Andere
Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung
begrenzt | Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

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Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen

Für das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Anforderungen der folgenden Teile B bis H.

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).

(2) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

Bei der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist der Austrag von Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich zu verringern.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) Im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von DCE sind folgende Jahresmittelwerte in Gramm oder Mikrogramm je Tonne durch Oxychlorierung hergestelltes DCE einzuhalten:


Parameter | Anforderung (Jahresmittel)

Kupfer1 | 0,20 g/t

Kupfer2 | 0,040 g/t

PCDD/PCDF | 0,30 µg I-TEQ/t

---
Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung
1 mit Wirbelschichtreaktor
2 mit Festbettreaktor stammt.
Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE.
---

(2) Die Jahresmittelwerte nach Absatz 1 sind aus den Messwerten nach Teil H Absatz 1 zu ermitteln. Für die Berechnung der produktionsspezifischen Frachtwerte sind zunächst die Jahresmittelwerte der Konzentrationen für Kupfer, DCE und PCDD/PCDF zu ermitteln. Diese Jahresmittelwerte sind jeweils mit der Jahresabwassermenge an der Einleitungsstelle zu multiplizieren und durch die Menge des im jeweiligen Jahr hergestellten Produkts zu teilen. Der Jahresmittelwert für die Konzentration des Parameters DCE ist aus Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.

(3) Die Parameter nach Absatz 1 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

Es werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE und aus der Herstellung von VCM sind nach dem Abwasserstripper folgende Konzentrationswerte im Monatsmittel einzuhalten:


Parameter | Konzentration (Monatsmittelwert)

DCE | 0,40 mg/l

VCM | 0,050 mg/l


Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.

Die Monatsmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. Der Monatsmittelwert ist aus den Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.

(2) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtverfahren sind am Auslass der Vorbehandlungsanlage folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Konzentration (Jahresmittelwert)

Kupfer | 0,60 mg/l

PCDD/PCDF | 0,80 ng I-TEQ/l

Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l


Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.

Die Jahresmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2.

(3) Bei der Herstellung von DNT ist am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/t hergestelltem DNT im Monatsmittel einzuhalten.

Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.

Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht ist zunächst der Monatsmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Monatsmittelwert ist mit der für den gleichen Monat ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die im gleichen Monat hergestellte DNT-Menge zu teilen.

(3a) Abweichend von § 3 Absatz 5 ist eine Vermischung möglich, wenn über eine Frachtbilanzierung nachgewiesen wird, dass durch die gemeinsame Abwasservorbehandlung vor der Einleitung in das Gewässer insgesamt mindestens eine gleichwertige Verringerung der Fracht für Kupfer, PCDD/PCDF und abfiltrierbare Stoffe erreicht wird. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 als eingehalten.

(4) Bei der Herstellung von TDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,10 kg/t hergestelltem TDI im Jahresmittel einzuhalten.

Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.

(5) Bei der Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittel einzuhalten.

Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.

(6) Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 5 und 6 ist zunächst der Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das gleiche Jahr ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts zu teilen.

(7) Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. Für die Mittelwerte nach den Absätzen 1 bis 5 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nicht den Anforderungen nach Teil E Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, vorzunehmen.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer wie folgt zu messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird:


Parameter | Produktion | Mindesthäufigkeit

Kupfer | DCE (Oyxchlorierung) | Monatlich

Anilin | MDA | Monatlich

Chlorierte Lösemittel | MDI, TDI | Monatlich

DCE | DCE, VCM | Monatlich

PCDD/PCDF | DCE (Oxychlorierung) | Dreimonatlich


Sofern nicht anders angegeben, sind die Messungen in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe vorzunehmen. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

Die Bestimmung des Parameters DCE erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten.

(2) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort der Probenahme oder der Messung wie folgt zu messen:


Parameter | Produktion | Mindesthäufigkeit

TOC | DNT | Wöchentlich1

TOC | MDI, TDI | Monatlich

DCE | DCE, VCM | Täglich

VCM | DCE, VCM | Täglich

PCDD/PCDF | DCE | Dreimonatlich

Kupfer | DCE | Täglich

Abfiltierbare Stoffe | DCE | Täglich

---
1 Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.
---

Die Bestimmung der Parameter DCE und VCM erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Feststellung auch in zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischproben erfolgen.

Die Mindesthäufigkeit kann für die Parameter Kupfer und abfiltrierbare Stoffe auf monatliche Messungen reduziert werden, sofern die Eliminationsleistung durch die Überwachung geeigneter Leitparameter ausreichend kontrolliert wird.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist Bestandteil des Jahresberichtes gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3.

(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analysen- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausfolgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:

1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),

2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,

3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.

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Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser.



Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt und im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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(3) Die in Teil C Absatz 2 bis 4 sowie Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch optimierte Verfahren,

4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die

a) die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder

b) bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt
werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol.

(1a) Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der Verwendung nasser Lösemittel anfallen.

(1b) Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen:

1. die Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung ist zu maximieren und das Quenchwasser bei der Erzeugung von Prozessdampf wiederzuverwenden und

2. die verbrauchte alkalische Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung von Schwefelwasserstoff aus den Spaltgasen anfällt, ist zur Verringerung der organischen Fracht zu strippen.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenen Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat,
über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


|
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l


Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| 120

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
| 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
| 25

Phosphor, gesamt
| 1,5

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 2


(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.



(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4.


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


TOC
| 33 mg/l

CSB
| 100 mg/l

Nges
| 20 mg/l

Pges
| 1,3 mg/l

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 1,5 mg/l

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEI |
2


(2) Für den Parameter abfiltrierbare Stoffe darf bei einer eingeleiteten Jahresfracht von mehr als 3,5 t/a ein Jahresmittelwert von 35 mg/l nicht überschritten werden.

(3) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l


(4) Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1
zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

|
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
| Stichprobe
mg/l


Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,1

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15 | -

Benzol und Derivate | 0,05 | -

Sulfid, leicht freisetzbar | 0,6 | -


Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert von 0,15 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Im
Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.



Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen:


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
| Stichprobe

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene
(AOX) | | 0,10 mg/l

Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion
| 0,10 mg/l |

Benzol und Derivate | 0,050 mg/l |

Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 mg/l |


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das
Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung
der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Täglich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

Nges oder TNb | Täglich

Pges | Täglich

AOX | Monatlich

Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich

Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom
und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte
für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist
ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben
von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

1. Blei- und Zinkpigmente,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Cadmiumpigmente,

3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

4.
Silikatische Füllstoffe,

5.
Eisenoxidpigmente,

6.
Chromoxidpigmente,

7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



2. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

3.
Silikatische Füllstoffe,

4.
Eisenoxidpigmente,

5.
Chromoxidpigmente,

6.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie

7. Titandioxid,

7.1 Chloridverfahren,

7.2 Sulfatverfahren,

7.2.1 Stufenkeimverfahren,

7.2.2 Kombikeimverfahren.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

1.
der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),

2. der Herstellung von hochdispersen Oxiden,

3. der Herstellung von Tonträgerpigmenten,

4. der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,

5.
indirekten Kühlsystemen und

6.
der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2. den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

3. die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

4. die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt
werden können, insbesondere Schwermetalle.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat,
über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn

1. eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und

2. das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche
| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 100 | 150 | 100 | - | - | 70 | 100

| kg/t
| - | - | - | 0,6 | 4 | - | -

Ammoniumstickstoff (NH4-N)
| mg/l | - | - | - | - | 10 | - | -

Sulfat | kg/t | - | - | - | 600 | 1.600 | 1.200 | -

Sulfit | mg/l | - | - | 20 | - | - | 20 | -

Eisen | kg/t | - | - | - | - | 0,5 | - | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
| | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus
dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3)
Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.



(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Bereich
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

TOC
| mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33

CSB | mg/l |
100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100

NH4-N
| mg/l | - | - | - | 10 | - | - | -

Chlorid
| kg/t | - | - | - | - | - | - | 1, 2

Sulfat | kg/t | - | - | 600 | 16003 | 1200 | - | 5004

Sulfit | mg/l | - | 20 | - | - | 20 | - | -

Eisen | kg/t | - | - | - | 0,505 | - | - | -

GEi
| | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

---
1 Für die Herstellung von Titandioxid nach
dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:
1. Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
2. Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t
2 Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c
der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen:
1.
Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
2. bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
3. bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
4. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
5. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten
die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
3 Die
Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.
4
Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.
5 Die Anforderung gilt für
Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.
---

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Für den Parameter 'abfiltrierbare Stoffe' ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).

(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l


Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.

(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche
| | 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Anilin | kg/t | - | - | - | 0,2 | - | -

Barium | mg/l | - | - | 2 | - | - | -

Blei | kg/t | 0,04 | - | - | - | - | -

Cadmium | mg/l | - | - | 0,01 | - | - | -

| kg/t
| - | 0,15 | - | - | - | -

Chrom, gesamt | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

| kg/t
| 0,03 | - | - | - | 0,02 | -

Cobalt | mg/l | - | - | - | - | - | 1

Kupfer | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

Nickel | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | - | - | 1 | - | - | -

Zink | mg/l | 2 | 2 | 2 | - | - | 0,5


(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die
Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

(3)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.

(4)
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereich
| 1 | 2 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2

Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Anilin | kg/t | | | 0,201 | | | |

Barium | mg/l | | 2,0 | | | | |

Blei | kg/t | 0,040 | | | | | 0,0050 | 0,030

Cadmium | mg/l | | 0,010 | | | | |

g/t
| | | | | | 0,20 | 2,0

Chrom, gesamt | mg/l | | | | | 0,50 | | 0,502

kg/t
| 0,030 | | | 0,020 | | 0,010 | 0,0502

Cobalt | mg/l | | | | | 1,0 | |

Kupfer | mg/l | | | | | 0,50 | |

kg/t | | | | | | 0,010 | 0,020

Nickel | mg/l | | | | | 0,50 | |

kg/t | | | | | | 0,0050 | 0,015

Quecksilber | g/t | | | | | | 0,10 | 1,5

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | | 1,0 | | | | |

Zink | mg/l | 2,0 | 2,0 | | | 0,50 | |

---
1 Die
Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
2 Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.
---


(2)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Täglich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich

Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich

Nges oder TNb | Täglich1

---
1 Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.
---

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.


(heute geltende Fassung) 

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.



(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,



1. Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,

2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Nutzung von Abwasser für die Solung.



4. Nutzung von Abwasser zur Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Rückführung der Sole,

2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Verwendung hochreiner Sole,

2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3. Reduktion von Chlorat mit Säure,

4. katalytische Reduktion von Chlorat,

5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.

(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


|
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2



(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

CSB
| 50 mg/l

TOC
| 20 mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 35 mg/l

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.



(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.

I. Vorhandene
Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

(1) Zusätzlich
zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Quecksilber | mg/l | 0,050

g/t | 0,30

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0


(2) Ab dem Datum
der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.

(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der
Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber | 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) | 3,5 mg/l | Stichprobe


(4) Die Anforderungen
für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(5) Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1)
Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus
der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,0 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.




(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2)
Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,


2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,


3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel
und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,

4. kontinuierliche Messung von freiem
Chlor (Redoxpotential).

(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.


(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.



(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Wöchentlich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

AOX | Monatlich

Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2)
Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:


Parameter | Probenahme | Mindesthäufigkeit


AOX, Chlorat, Chlorid
und freies Chlor | Stichprobe | Monatlich

Kupfer, Nickel, Sulfat | Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe | Jährlich


Freies
Chlor (Redoxpotential) | Kontinuierlich | Kontinuierlich


(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:

1. Viskosefilamentgarn,

2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,

3. Zellglas,

4. Celluloseacetatfaser.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.

B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,

2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,

3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,

4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z. B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Mehrfachnutzung, Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,

2. Kondensation von Brüden (z. B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,

3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z. B. bei der Rinnenspülung),

5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,

6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,

8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,

9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.

(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.



7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe Juli 2019)) von 150 g/t Zellstoff enthält,

8. Einsatz von Bleichbädern, die weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel enthalten,

9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien, aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen,

10. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.

(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel enthalten sind.

(3) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(4) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Betreiber hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(5) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:



(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Bereiche | | 1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauer-
stoffbedarf (CSB)
| kg/t | 20 | 20 | 50 | 2

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
| mg/l | 25 | 25 | 25 | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
| mg/l | 10 | 50 | 10 | 10

Phosphor, gesamt
| mg/l | 2 | 2 | 2 | 2

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
| | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

TOC
| kg/t | 7,0 | 7,0 | 17 | 0,70

CSB
| kg/t | 20 | 20 | 50 | 2,0

Nges
| mg/l | 10 | 50 | 10 | 10

Pges
| mg/l | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,30 | 0,30 | 0,30 | -

GEi
| | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den Parameter CSB in kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegenden Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

TOC | 3,3 Tonnen/a | 33 mg/l1

Abfiltrierbare Stoffe | 3,5 Tonnen/a | 35 mg/l

TNb2 | 2,5 Tonnen/a | 25 mg/l3, 4

Nges2 | 2,0 Tonnen/a | 20 mg/l3, 4

---
1 Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: I. der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder II. die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2 Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
3 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung sowie bei Abwasser aus den Herstellungsbereichen 1, 3 und 4.
4 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges für Abwasser aus Herstellungsbereich 2 kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
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(4) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

AOX | 100 kg/a | 1,0 mg/l

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l1

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1 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.
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(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche
| | 1 | 2 | 3 | 4

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Zink | mg/l | 1 | - | - | -

Kupfer | g/t | - | - | - | 7

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
| g/t | 40 | 30 | 30 | 8


(2) Für
AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(3)
Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

(4)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche
| | 1 | 2 | 3 | 4

Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Zink | mg/l | 1,0 | | |

Kupfer | g/t | | | | 7,0

AOX
| g/t | 40 | 30 | 30 | 8,0


Für
AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(2)
Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8,0 kg/t.

(3)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte in g/t und kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.



Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

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Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.



(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink, der sich errechnet nach Teil D Absatz 3.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig
in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Täglich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

Nges
oder TNb | Täglich

Pges | Täglich

AOX | Monatlich

Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich

Andere Schwermetalle, sofern in
der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.


(heute geltende Fassung) 
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Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe




Anhang 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Teil 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 2010/75/EU sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.

(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.

(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.


Teil 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.

(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche vergleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.

(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.


Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse

(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.

(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.

(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.

(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.

(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.


Teil 4 Anforderungen für Cadmium

(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.

(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:


| Cadmium
kg/t

Herstellung von Cadmiumverbindungen | 0,5

Pigmentherstellung | 0,15

Herstellung von Stabilisatoren | 0,5


Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von Cadmium in 24 Stunden.


Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan

(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:


| HCH
g/t

Herstellung von HCH | 2

Extraktion von Lindan | 4

Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam | 5


Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser anfallen.

(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.


Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol

(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.

(2) Als 'DDT' gelten folgende Verbindungen:

1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan,

2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl)-2-(p-Chlorphenyl) -ethan,

3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan.

(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1-bis(4-Chlorphenyl)-ethanol.

(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.


Teil 7 Anforderungen für Endosulfan

(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:


| Endosulfan

| g/t | µg/l
in der Stichprobe

Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb | 0,23 | 15

Formulierung von Endosulfan | 0,03 | 30


Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.

(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.


Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktionsspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Enthält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.

(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.

(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.

(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4- endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.


Teil 9 Anforderungen für Asbest

(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:

1. Krokydolith (blauer Asbest),

2. Aktinolith,

3. Anthophyllit,

4. Chrysotil (weißer Asbest),

5. Amosit (Grünerit-Asbest),

6. Tremolit.


Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:

1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),

2. Hexachlorbenzol (HCB),

3. Hexachlorbutadien (HCBD),

4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),

5. Trichlorethen (TRI),

6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),

7. 1,2-Dichlorethan (EDC),

8. Trichlorbenzol (TCB).

(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereich | CHCl3
g/t | CCl4
g/t | HCB
g/t | HCBD
g/t | TRI
g/t | PER
g/t | EDC
g/t | TCB
g/t

Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung | 7,5 | 10 | - | - | - | - | - | -

Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung | - | 2,5 | 1,5 | 1,5 | - | 2,5 | - | -

Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol | - | - | 10 | - | - | - | - | -

Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) | - | - | - | - | 2,5 | 2,5 | - | -

Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | -

Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern | - | - | - | - | - | - | 5 | -

Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | -

Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB | - | - | - | - | - | - | - | 10

Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol | - | - | - | - | - | - | - | 0,5


(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3 zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.


Teil 11 Anforderungen für Titandioxid

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist.

(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten.

(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Chlorid-
verfahren | Sulfatverfahren

Stufenkeim-
verfahren | Kombikeim-
verfahren

| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 8 | 8 | 8

Chlorid bei Verwendung von | | | |

- natürlichem Rutil | kg/t | 130 | - | -

- synthetischem Rutil | kg/t | 228 | - | -

- Schlacke | kg/t | 330 | 70 | 165
Sulfat | kg/t | - | 500 | 500

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2


Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten für das Chloridverfahren im Sinne von Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung kann abweichend von Satz 1 bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg Chlorid pro Tonne nach dem Chloridverfahren erzeugten Titandioxids festgelegt werden. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.

(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:



| Chloridverfahren Sulfatverfahren

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Blei | kg/t | 0,005 | 0,03

Cadmium | g/t | 0,2 | 2

Chrom, gesamt | kg/t | 0,01 | 0,05

Kupfer | kg/t | 0,01 | 0,02

Nickel | kg/t | 0,005 | 0,015

Quecksilber | g/t | 0,1 | 1,5


In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.

(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.