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Synopse aller Änderungen der AbwV am 20.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. April 2024 durch Artikel 1 der AbwVuStrlSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Analyse- und Messverfahren
§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
§ 6 Einhaltung der Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 3 Milchverarbeitung
Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Anhang 7 Fischverarbeitung
Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
(Text neue Fassung)

Anhang 3 Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln
Anhang 4 (aufgehoben)
Anhang 5 (aufgehoben)
Anhang 6 (aufgehoben)
Anhang 7 (aufgehoben)
Anhang 8 (aufgehoben)
Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 10 Fleischwirtschaft
Anhang 11 Brauereien
Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken


Anhang 10 Schlachtung von Tieren
Anhang 11 (aufgehoben)
Anhang 12 Herstellung von Bioethanol
Anhang 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung


Anhang 14 (aufgehoben)
Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 18 Zuckerherstellung


Anhang 18 (aufgehoben)
Anhang 19 Zellstofferzeugung
Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 21 Mälzereien


Anhang 21 (aufgehoben)
Anhang 22 Chemische Industrie
Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Anhang 26 Steine und Erden
Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Anhang 35 Chipherstellung
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Anhang 45 Erdölverarbeitung
Anhang 46 Steinkohleverkokung
Anhang 47 Feuerungsanlagen
Anhang 48 (aufgehoben)
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
Anhang 50 Zahnbehandlung
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
Anhang 52 Chemischreinigung
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Anhang 54 Herstellung von Wafern und Solarzellen
Anhang 55 Wäschereien
Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
Anhang 57 Wollwäschereien
(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) Analyse- und Messverfahren



Nr. | Parameter | Verfahren*

I Allgemeine Verfahren

1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung
und Teilung heterogener Wasser-
proben | DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von
Wasserproben | DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysever-
fahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist.
Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401
bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Ent-
nahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu
48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur
von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewah-
rung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach
ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von
-18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu
konservieren.

6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)

II Analyseverfahren

1 | Anionen/Elemente |

101 | Nicht besetzt |

102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506

104 | Cyanid, gesamt, in der Original-
probe | DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

108 | Phosphor, gesamt, in der
Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002)

109 | Nicht besetzt |

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)

115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)

2 | Kationen/Elemente

201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

208 | Nicht besetzt |

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit fol-
gender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm,
Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53
(Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne
Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern
und ohne Aufschluss

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli
2002)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maß-
gabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe
Juli 2002)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Aus-
gabe September 2009) Anhang A 1

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Auf-
schluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September
2009) Anhang A 2

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm

223 | Nicht besetzt |

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

225 | Nicht besetzt |

226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Aus-
gabe Juli 2002)

227 | Cer | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

228 | Germanium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

229 | Gold | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

230 | Hafnium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

231 | Molybdän | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)

232 | Palladium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

233 | Praseodym | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

234 | Ruthenium | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

235 | Wolfram | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

236 | Zirkonium | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

237 | Platin | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)

3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

301 | Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte
Stoffe) in der Originalprobe | DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe:
dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem
Wasser

302 | Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) in der Originalprobe,
angegeben als Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts
9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Verbrennung
der Säulen erforderlich)
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Original-
probe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe
des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des
Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode - getrennte Ver-
brennung der Säulen erforderlich)

303 | Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB) in der Originalprobe | DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der
Maßgabe der Nummer 510

304 | Nicht besetzt |

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305 | Organisch gebundener Kohlen-
stoff, gesamt
(TOC), in der
Originalprobe
| DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestim-
mung
nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der
Nummer
502

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
in der
Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender
Maßgabe:

Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung
des TNb
und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung
partikelhaltiger
Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der
Nummer
502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)



305 | Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt
(TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-
Bestimmung
nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und
nach
Maßgabe der Nummer 502
DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)


306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in
der
Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit
folgender Maßgabe:

Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen
Bestimmung des TNb
und des TOC verwendet, sind
bei
der Untersuchung partikelhaltiger Proben
Kontrollmessungen
nach Maßgabe der Nummer 502
durchzuführen.

DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)
DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)


307
und 308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der
Originalprobe | DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)

310 | Nicht besetzt |

311 | Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion in der Original-
probe | DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der
Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm
anzuwenden ist

312 | Nicht besetzt |

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Original-
probe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

321 | Hydrazin | DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)

322 | Chlorbenzol | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

323 | Dichlorbenzol als Summe aller
Isomere | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

324 | Vinylchlorid | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)

325 | Nicht besetzt |

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maß-
gabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung
unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Ver-
wendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unter-
schiedlicher Polarität zu verwenden

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller
Isomere | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine)
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

330 | Nicht besetzt |

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

332 | Trichlorbenzol als Summe aller Iso-
mere in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere
in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe
der Nummer 504

334 | Benzol und Derivate in der
Originalprobe | DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505

335 | Organische Komplexbildner
in der Originalprobe
(EDTA, NTA, DTPA, MGDA,
β-ADA, 1,3-PDTA) | DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)

336 | Polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (PAK) in der Original-
probe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno
(1,2,3-cd)pyren) | DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der
Nummer 504

337 | Chlordioxid und andere
Oxidantien, angegeben als Chlor | DIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen
zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur
Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungs-
behebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach
DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Para-
meter 313 durchgeführt werden.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine
(PCDD) und polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) und als
Toxizitätsäquivalente (I-TEQ) | DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent
(I-TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzo-
dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den
Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß
Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2,
der Richtlinie 2010/75/EU

340 | Per- und polyfluorierte Verbindungen
(PFC) in der Originalprobe | DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)

342 | Redoxpotential | DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redox-
potential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2
dieser Norm

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten.
Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den
Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung
biologischer Testverfahren | DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
in der Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in
der Originalprobe | DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der
Originalprobe | DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil 'sofern
bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als
20 Prozent festgestellt wird' und in Abschnitt 11.1 dieser Norm
gilt nicht die Anmerkung.

404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) in der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN
ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender
Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B die-
ser Normen durchzuführen.

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405 | Leichte aerobe biologische Abbau-
barkeit
von Stoffen | Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kom-
mission
vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der
Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe an den technischen
Fortschritt (Abl.
L 383 vom 29.12.1992, S. 113)



405 | Leichte biologische Abbaubarkeit von
Stoffen
| Abschnitt C.4 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008 der Kommission
vom 30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß
der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments
und des
Rates zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe
(REACH) (ABl.
L 142/444 vom 31.5.2008)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über
28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums
beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte
des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausge-
blasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inoku-
lum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trocken-
masse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer
des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist,
um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Ab-
wasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Ge-
samtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testan-
satz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Ab-
wasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Was-
serhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter
Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit
(Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe
in biologischen Behandlungsanlagen
innerhalb eines Zeitraums von maxi-
mal sieben Tagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbau-
grad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt.
Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz
(CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Ab-
wassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden
auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug
der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als Eliminationsgrad angegeben.

409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen in der Originalprobe | DIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-
Test) | DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen
(GW) in der Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)

III Hinweise und Erläuterungen

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden
und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzen-
tration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird
mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unver-
dünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu sum-
mieren.

502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998),
insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger
Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August
1997) durchzuführen.

503 | Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromato-
graphische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder
durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9)
(Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.

504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt,
wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505 | Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter 'Benzol und Derivate' ist die Summe der Einzelergebnisse
von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.

506 | Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Num-
mer 103 und 104):
Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe
Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren An-
wendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vor-
prüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser
Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der
DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen
anzuwenden.

507 | Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor
filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.

508 | Nicht besetzt

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum
Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus
ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6)
(Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.

510 | Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung
der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis
gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu
verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l
nicht unterschritten werden.

* Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils
in Klammerzusätzen angegeben.



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Anhang 3 Milchverarbeitung




Anhang 3 Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben dieser Art anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen oder Futtermitteln durch Behandlung oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe stammt:

1. Herstellung
von Alkohol und alkoholischen Getränken,

2. Brauereien,

3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,

4. Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren,

5. Fleischverarbeitung, einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten,

6. Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung,

7. Kartoffelverarbeitung,

8. Mälzereien,

9. Verarbeitung von
Milch und Milcherzeugnissen,

10. Herstellung von Obst-
und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten,

11. Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-
und Speiseölraffination,

12. Herstellung von Stärke,

13. Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr,

14. Herstellung von Hefe und

15. sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen.

Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt auch für Abwasser,

1. dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Tafelwasser sowie aus der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser stammt, oder

2. dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.

(3) Dieser Anhang gilt
nicht für

1.
Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag,

2. Abwasser
aus der Fleischverarbeitung mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche,

3. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren stammt,

4. Abwasser aus Abfindungsbrennereien nach § 9 des Alkoholsteuergesetzes, aus Anlagen zur Bereitung von Wein und Obstwein und aus Anlagen zur Alkoholherstellung aus Melasse, die jeweils nicht unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen,

5. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus pflanzlicher Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, stammt,

6. Abwasser aus der Herstellung von Pektin,

7. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,

8. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen

a) beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten entsteht oder

b) in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) anfällt, und

9. Abwasser aus
indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der Dampferzeugung.

(4) Die in Teil C Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Hygienevorschriften oder der Vorschriften für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit möglich ist:

1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, zum Beispiel zum Reinigen, Waschen, Kühlen oder als Prozesswasser,

2. Einsatz wassersparender oder wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Produktionsanlagen und Rohrleitungen,

3. bedarfsgesteuerte Chemikaliendosierung bei der Reinigung der Produktionsanlagen und Rohrleitungen und

4. Vermeidung oder Minimierung der Verwendung von Reinigungschemikalien oder Desinfektionsmitteln, die schädlich für die aquatische Umwelt sind, vor allem von prioritären Stoffen, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 der Oberflächengewässerverordnung enthalten sind.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Für Anlagen im Sinne des
§ 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination gilt ferner, dass

1. die Schadstofffracht durch den Einsatz phosphorarmer Rohware gering zu halten ist und

2. das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen nur Tenside enthalten darf, die einen DOC-Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 405 erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.

(5) Für Anlagen zur Zuckerherstellung gilt ferner, dass im Abwasser keine organisch gebundenen Halogene enthalten sein dürfen, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen. Der Nachweis, dass diese Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass

1. die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und

2. Angaben des Herstellers vorliegen, nach denen keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen im Abwasser enthalten sind.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.




Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l


Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 351

Abfiltrierbare Stoffe (AFS) | 302, 3

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 5,0

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und
Nitratstickstoff (Nges) | 15

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) |
18

Phosphor, gesamt (Pges) | 2,0

1 In der wasserrechtlichen Zulassung kann für den Parameter TOC eine abweichende Konzentration zugelassen werden, wenn aus geeigneten Messreihen für den Standort ein standortspezifischer Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis abgeleitet werden kann. In diesem Fall ermittelt sich die TOC-Konzentration als Ergebnis der Division der CSB-Konzentration nach Absatz 1, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 7 durch den standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.
2 Die Anforderung für AFS gilt nur für Abwasser, dessen Fracht im Wesentlichen aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung stammt.
3 Für das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr gilt ein Wert von 50 mg/l.



(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), gesamter gebundener Stickstoff (TNb) und Stickstoff, gesamt (Nges), gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt (Nges), im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage mehr als 100 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt. Die Anforderungen gelten ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors.

In
der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt (Nges), eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l und für den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) eine höhere Konzentration bis zu 30 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Fracht des gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) mindestens 80 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt.

(4) Stammt das Abwasser aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, gilt eine maximal zulässige Konzentration von Phosphor, gesamt, von 0,70 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht von Phosphor, gesamt, 200 kg je Tag im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage übersteigt.

(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Stärke, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Konzentration für den CSB von bis zu 185 mg/l und für den TOC von bis zu 65 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(6) Stammt das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, kann außerhalb der Rübenkampagne abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für den CSB von bis zu 155 mg/l und für den TOC von bis zu 55 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(7) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Hefe, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für folgende Parameter zugelassen werden:

- CSB von bis zu 250 mg/l und TOC von bis zu 85 mg/l, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll,

- Pges von bis zu 2,5 mg/l.

(8) Stammt das Abwasser aus Anlagen zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung von den Anforderungen an AFS und TNb abgesehen werden.

(9)
Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB, der TOC und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte für den CSB um 15 mg/l, für den TOC um 5 mg/l und für den BSB5 um 5 mg/l.

(10) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

E Anforderungen für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.



Sperr- und Kondensationswasser, das bei der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie bei der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr anfällt, darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zweck der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunft nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen der in Teil C Absatz 1 festgelegten Parameter die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden am Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

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Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.



(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.

(3)
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist und für die vor dem 20. April 2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach Teil C ab dem 1. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten jeweils die Anforderungen nach den Teilen C der Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 18 und 21 der Abwasserverordnung in der bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten
für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.

(2) An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Abwasservolumenstrom sowie

2. Messung der folgenden Parameter in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | täglich1

AFS | täglich1

TNb | täglich1

Pges | täglich1

BSB5 | monatlich

Chlorid | monatlich

1 Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Es ist mindestens monatlich zu messen.


(3) Es ist
ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben
von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 2 und 3 unberührt.

(5) Der Nachweis für
die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 zu führen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. abwasserrelevante Teilströme
und ihre Merkmale,

2. vorgehaltene Rückhaltekapazitäten und vorgesehene Maßnahmen gemäß den Anforderungen nach Teil B Absatz 3 und

3. Daten über die eingesetzten Reinigungschemikalien und Desinfektionsmittel gemäß der Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4.


(heute geltende Fassung) 
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Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination




Anhang 4 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der Dampferzeugung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,

2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Nebenprodukten,

3. Einsatz phosphorarmer Rohware,

4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z. B. Gegenstromwäsche.

(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 405 erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Saatenaufbereitung | Raffination

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 5 | 38

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 20 | 200

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 | 30

Phosphor, gesamt | g/t | 0,4 | 4,5

Spezifische Abwassermenge | m³/t | 0,2 | 1,5


(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.

(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m³/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

E Anforderungen für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:


| | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Saatenaufbereitung | Raffination

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 13 | 38

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 55 | 225

Phosphor, gesamt | g/t | 1,5 | 7,5

Spezifische Abwassermenge | m³/t | 0,5 | 1,5


Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.



 
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Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten




Anhang 5 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 
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Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung




Anhang 6 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 
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Anhang 7 Fischverarbeitung




Anhang 7 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verarbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 25

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht 6.000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.



 
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Anhang 8 Kartoffelverarbeitung




Anhang 8 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für die menschliche Ernährung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 
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Anhang 10 Fleischwirtschaft




Anhang 10 Schlachtung von Tieren


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch stammt.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren und der Darmbearbeitung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



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Anhang 11 Brauereien




Anhang 11 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 
(heute geltende Fassung) 
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Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken




Anhang 12 Herstellung von Bioethanol


A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Alkohol in einer Verschlussbrennerei im Sinne des § 3 Nummer 12 des Alkoholsteuergesetzes, einschließlich seiner Verarbeitung und Abfüllung, sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von alkoholischen Getränken stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne des § 9 des Alkoholsteuergesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Ethanol produziert werden, stammt. Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung sowie

3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3)
Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben an einem Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat,
über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Informationen über vorgehaltene Rückhaltekapazitäten oder vorgesehene Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu enthalten.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

(7) Soweit Abwasser nach Teil A Absatz 1, welches den
Anforderungen nach Teil C Absatz 1 entspricht, als Zusatzwasser in Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen eingesetzt wird, gilt die Beschaffenheit dieses Zusatzwassers als Vorbelastung im Sinne von Anhang 31 Teil B Absatz 4.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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|
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l




Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

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Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110



Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 33

Abfiltrierbare Stoffe (AFS) | 30


Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

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Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderung
für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden
und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

(5)
Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.



Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und
Nitratstickstoff (Nges) | 18

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 20

Phosphor, gesamt (Pges) | 2,0


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), Stickstoff, gesamt (Nges), und gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in Absatz 1 gelten bei einer Abwassertemperatur von 12° C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors.

(3) Bei Überschreiten
der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten sind folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht |
Konzentration mg/l
(Jahresmittelwert)

TNb | 2,5 t/a | 251

AOX | 100 kg/a | 1,0

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050

Zink | 30 kg/a | 0,30

1 Der Jahresmittelwert darf bei TNb
bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt mindestens 70 Prozent beträgt.


(4)
Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messung stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig
in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen,
die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser
an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | täglich

AFS | täglich

TNb | täglich

Pges | täglich

BSB5 | monatlich

AOX | monatlich

Chrom,
gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | monatlich

Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom
und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischrobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Messungen mit der Mindesthäufigkeit täglich müssen jedoch mindestens einmal im Monat, die übrigen jährlich stattfinden.

(2)
Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen
der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

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Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung




Anhang 14 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als Nebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.



 
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Anhang 18 Zuckerherstellung




Anhang 18 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der Wäsche von Rauchgasen.

B Allgemeine Anforderungen

Im Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 200

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.



 
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Anhang 21 Mälzereien




Anhang 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110


(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.