§ 5 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen



(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlangen der Streitkräfte

1.
Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbringen,

2.
Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu befördern und Schwerlasttransporte durchzuführen, wenn die technischen und betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen,

3.
die Begleitung einer Sendung durch Angehörige oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,

4.
Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzulegen und bestimmte Beförderungswege einzuhalten, wenn militärische Belange es erfordern,

5.
die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten, wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig erfüllt werden können,

6.
bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Mindestdauer überschreiten, mitzuteilen.

(2) Das Ein- und Aussteigen sowie das ver- und entladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Maßnahmen vereinbart worden sind.

(3) 1Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erforderliche Personal. 2Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.



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