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§ 8 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen



(1) 1Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen während des Aufenthalts auf dem Gebiet der Bahnanlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und den von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen sonstigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen. 2Sie können im Einzelfall von den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1 abweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist, um rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militärtransporte abzuwehren. 3Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs ist dabei zu berücksichtigen.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte unterstützen sich Bundespolizei und Streitkräfte gegenseitig.

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