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§ 9 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 9 Ausstellung der Musterrolle



Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem Seemannsamt vorzulegen

1.
der Nachweis über das Recht zum Führen der Bundesflagge,

2.
der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), aufgeführt sind,

3.
der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft.



 

Zitierungen von § 9 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeemAmtsV Generalmusterung
... einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend ...