(1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemessen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt werden.
(2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.
(3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in bivalent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.
(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477