(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme (Schwachlastzeit) einen Schwachlastarbeitspreis anzubieten, der der Kostensituation in diesen Zeiten Rechnung tragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über eine Zeitzonung nach §
4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges Ergebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse im Tarif fest.
(2) Der Elektrizitätsverbrauch in der Schwachlastzeit bleibt bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der Durchschnittspreisbegrenzung nach §
8 unberücksichtigt. Zum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch begünstigt wird, der unabhängig von einer Schwachlastregelung ohnehin in der Schwachlastzeit anfällt, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den verbrauchsabhängigen Anteil des Leistungspreises für den Verbrauch außerhalb dieser Zeit in angemessenem Umfang anheben.
(3) Für die zusätzlich erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso darf ein Entgelt berechnet werden.
(4) Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung nach der Schwachlastregelung besteht nicht; dies gilt nicht für Wärmepumpen nach §
7.
(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können zusätzlich für Jahreszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme einen saisonalen Tarif für Verbrauchseinrichtungen anbieten, für die Strom ausschließlich in diesen Jahreszeiten bezogen wird.
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477