(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben bei Tarifänderungen, im übrigen jedoch mindestens jährlich ihre Kunden in allgemeiner Form über die Tarife, die Höhe der einzelnen Preise unter Berücksichtigung aller Abgaben und der Umsatzsteuer sowie über die preisgünstigste Versorgung zu unterrichten und auf Wunsch zu beraten; auf Möglichkeiten zur Einsparung von elektrischer Arbeit und Leistung ist hinzuweisen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich jede Änderung seiner Bedarfsart anzuzeigen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die zur Berechnung des Strompreises erforderlichen Angaben verlangen.