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§ 12 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 12 Tarifgenehmigung



(1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile bedürfen der Genehmigung der Behörde. Der genehmigte Preis ist ein Höchstpreis, der die Ausgleichsabgabe auf Grund des Dritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht einschließt.

(2) Die Preisgenehmigung wird nur erteilt, soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind. Dabei ist die Kosten- und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfsarten besonders zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll; in Ausnahmefällen kann die Behörde eine kürzere Frist zulassen. Zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gesamte Kosten- und Erlöslage der Elektrizitätsversorgung sowie die Zuordnung dieser Kosten und Erlöse zum Tarif- und Sonderabnehmerbereich darzustellen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, der Behörde weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können, zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Verfahren zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage und zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates regeln.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist oder vor Wirksamkeit des Widerrufs eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten Tarife beibehalten werden. Ist eine neue Genehmigung nicht rechtzeitig beantragt, so trifft die Behörde eine vorläufige Regelung.

(5) Unterschreitet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den genehmigten Preis, so kann es den Preis nur mit erneuter Genehmigung wieder anheben.

(6) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben jede Änderung und Ergänzung ihrer Tarife, die nicht der Genehmigung nach Absatz 1 unterliegt, der Behörde mindestens vier Wochen vor ihrer Bekanntmachung anzuzeigen.

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Zitierungen von § 12 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BTOElt Elektrizitätseinkaufspreise
... Energien und Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgenehmigung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch ... zum Betrieb von Kraftwerken. Auf das Genehmigungsverfahren finden die §§ 12 und 15 entsprechende Anwendung. (3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die ... sind verpflichtet, die Verteilerunternehmen mindestens vier Wochen vor Beginn der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist über ihre beabsichtigte Preisanhebung zu ...
§ 13 BTOElt Baukostenzuschüsse, Erstattung sonstiger Kosten
... § 9 Abs. 4 AVBEltV dürfen nur mit Genehmigung der Behörde angehoben werden. § 12 gilt ...
§ 15 BTOElt Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden
...  (2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung nach den §§ 11 und 12 mit allen dazugehörigen Unterlagen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu ...
§ 18 BTOElt Inkrafttreten
... Behörde auch eine Änderung dieser Tarife unter den Voraussetzungen des § 12  ...