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§ 4 - Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung (OrthBandMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 904; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-113 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:

1.
Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,

2.
Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,

3.
Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,

4.
Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,

5.
Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,

6.
korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,

7.
Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,

8.
Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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