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§ 1 - Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (WiPrSiegelV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 702-1-3 Berufsrecht

§ 1 Form, Größe und Art des Siegels



(1) Das Siegel der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Verwendung sind Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall, Siegelmarken und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi zugelassen.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WiPrSiegelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrSiegelV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 WiPrSiegelV (zu § 1 Abs. 1)