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§ 1 - Verordnung zum Filmförderungsgesetz (FFGV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2604
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 707-12-4 Wirtschaftsförderung

§ 1



(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zum Filmförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FFGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FFGV (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2 FFGV (zu § 1 Abs. 1 Satz 2)