(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des §
15 Abs. 2 oder des §
16 des
Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage
1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage
2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.