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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 6 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 6 Sammelproben



(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. Aflatoxin B1, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Art und Umfang der PartieMindestzahl der
Sammelproben je Partie
12
1. Feste Futtermittel,
unverpackt (lose),
und Futtermittel in
Behältnissen:
 
bis 1 t1
über 1 t bis 10 t2
über 10 t bis 40 t3
über 40 t4
2. Verpackte Futtermittel: 
bis 16 Packungen1
17 bis 200 Packungen2
201 bis 800 Packungen3
über 800 Packungen4.


(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.

Art und Umfang der PartieMindestmengen
der Sammelproben
12
1. Feste Futtermittel,
unverpackt (lose),
und Futtermittel
in Behältnissen:
 
Heu, Stroh1 kg
sonstige Futtermittel4 kg
2. Verpackte Futtermittel: 
bis 1 kg InhaltInhalt von 4 Packungen
über 1 kg Inhalt4 kg
3. Flüssige oder
halbflüssige Futtermittel:
 
Behältnisse bis 1 l InhaltInhalt von 4 Behältnissen
Behältnisse über 1 l Inhalt4 l
4. Futterblöcke
und Lecksteine: mit einem Einzelgewicht
bis 1 kg
4 Stück
mit einem Einzelgewicht
über 1 kg
4 kg
5. Zusatzstoffe200 g oder 200 ml
6. Vormischungen1 kg oder 1 l.


 
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Zitierungen von § 6 Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FuttMProbV Entnahme und Bildung der Proben
... die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese ... sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben. (5) Die ...