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§ 12 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 12 Stellenanteile der Fraktionen



1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. 2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

 
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Zitierungen von § 12 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GO-BT Wahl der Schriftführer
... der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu ...
§ 6 GO-BT Ältestenrat
... seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er ...
§ 10 GO-BT Bildung der Fraktionen
... der Fraktionsstärke nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12 ) zu berücksichtigen sind. (4) Mitglieder des Bundestages, die sich ...
§ 55 GO-BT Einsetzung von Unterausschüssen
... Ausschuß sich nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12 ). Wird der Unterausschuß für eine bestimmte Dauer eingesetzt, kann er ... mit einem Mitglied vertreten sein. Im übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen. (4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung ...
§ 57 GO-BT Mitgliederzahl der Ausschüsse
... Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der ...