1Der Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen.
2§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
3Macht der Ausschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlußempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des
§ 46 Satz 1 abgestimmt werden kann.
4Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses auf Grund der Bestimmungen des
§ 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
B. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 764
B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5203
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598