Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 126a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 19.03.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 126a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 126a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung
§ 126a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19


(Text neue Fassung)

§ 126a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(5) 1 § 126a findet ab 19. März 2022 keine Anwendung mehr. 2 Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige