| § 66 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 66 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Berichterstattung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden. (2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden. (2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. |