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Änderung § 90 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 23.12.2010

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§ 90 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 90 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses


vorherige Änderung

Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.



(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) 1 Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. 2 Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.



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