Tools:
Update via:
Änderung § 39 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 8. Dezember 2011 und Änderungshistorie der GO-BTHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß | (Text neue Fassung)§ 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen |
Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | 1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/al0-30675.htm


